Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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noch der Beschränkung, daß Waaren, welche nach der Anlage A. der Nachsteuer 
unterliegen, bei Strafe der Konfiskation 
1) nach Verkündigung dieser Verordnung aus dem Hause, in welchem 
dieselben sich Gfinzen, und I 
2) nach geschehener Anmeldung von den in dieser bezeichneten Lager- 
räumen nicht ohne Erlaubniß des Hauptzollamts zu Geestemünde 
entfernt werden dürfen. 
§P. 11. 
Von der im §. 10 angeordneten Beschränkung sind ausgenommen: 
a) der gewäöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß Jee verkaufte 
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare, vor Aushändigung 
derselben, abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Steuer- 
beamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird und 
b) der Verbrauch im Haushalte des Waareninhabers. 
Auch ist das Hauptzollamt zu Geestemünde befugt, Waarenbestände bis 
zu beendigter Revision unter Steuerverschluß zu stellen und dadurch der ein- 
seitigen Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen. 
KG. 12. 
Ansprüche auf Befreiung von der Nachsteuer (F. 2) sind bei dem Haupt- 
zollamte zu Geestemünde binnen der von ihm zu bezeichnenden Frist durch die 
von ihm geforderten Nachweisungen zu begründen. 
Das Hauptzollamt ist berechtigt, die Einsicht der auf einen derartigen 
Anspruch bezuglichen Frachtbriefe, Fakturen, Handelskorrespondenzen und Ver- 
buchungen zu verlangen. 
KC. 13. 
Beschwerden über die Entscheidungen des Hauptzollamts zu Geestemünde 
sind innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Provinzial- 
Steuerdirektor zu Hannover anzubringen, welcher über diese endgültig befindet. 
KC. 14. 
Der Waareninhaber, welcher nach F. 6 eine Anmeldung abzugeben hat 
und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne 
nach F. 6 zu deklarirende Waaren zar verschweigt, oder in einer Menge oder 
in einer Beschaffenheit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegen- 
wärtigen Verordnung zu entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt 2 en, 
oder welcher in anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Tb#abenbetrage 
durch Täuschung der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangszoll- 
defraudation schuldig. 
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach F. 2 oder 11 
unter Steuerverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. r 
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