Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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5.  Auch  kann  eine  derartige  Vermittelung  der  Landrentenbank  übethaupt  nur  in  sofern
eintreten,  als  die  Renre  vom  Berechtigten  zur  Landrentenbank  überwiesen  wird,  oder  in  Folge
der  Vorschriften  §  19  der  gedachten  Verordnung  dahin  gelangk.

Dresden,  den  10ten  November  1837.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

von  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckendorf.
Kuhn.

 

648.)  Finanzgeset
auf  die  Jahre  1837,  1838  und  1839;

vom  28sten  November  1837.

W3#9,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

finden  Uns  bewogen,  wegen  des  allgemeinen  Staatsbedürfnisses  auf  die  Jahre  1837,  1838
und  1839  und  der  Mittel  zu  dessen  Aufbringung,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände
und  in  Gemäsheit  des  mit  ihnen  berathenen  Scaatsbudjets,  nachstehende  Bestimmungen  zu
treffen  und  beschliessen  demnach,  wie  folge:

6  4.  Fr  die  gesammte  Staatsverwaltung  in  den  genannten  drei  Jahren  wird  eine
Summe  von
Vierzehn  Millionen,  Siebenmalhundere,  Ein  und  Achtzig  Tausend,  Achthundert
und  Sechszig  Thalern  22  gr.  11  pf.
und  zwar:
für  1837  mit:  4,830,184  Thlr.  23  gr.  5  pf.
1838  4,,975,  837  23=  9
1839  -  4,975,  837  23  =  9

14,781,860  Thlr.  22  gr.  11  pf.

 

bierdurch  ausgesetzt.

§  2.  Zu  Deckung  der  nach  §  1  erforderlichen  Summen  und  der  auf  die  Specialcassen
  gewiesenen  Verwaltungs=  und  sonstigen  Ausgaben  sind,  neben  denjenigen  Bezügen,
welche  die  Staarscassen  aus  den,  denselben  zugewiesenen  Einnahmequellen,  wie  solche  durch
das  Einnahmebudjet  festgestellt  worden,  zu  erwarten  haben,  annoch  folgende  Steuern  und
Abgaben  zu  erheben,  und  zwar: