Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sind  einzeln  und  zwar  in  der  Regel
mindestens  24  Stunden  vor  dem  angesetzten  Termin  einzuladen.  In  den  Einladungsschreiben
  sowohl  für  die  or  entlichen  wie  für  die  außerordentlichen
Sitzungen  sind  die  zur  Verhandlung  bestimmten  Gegenstände  zu  bezeichnen.
Ein  in  dem  Einladungsschreiben  nicht  bezeichneter  Gegenstand  kann  nur  dann
zur  Heschlunahme  gelangen,  wenn  keiner  der  Anwesenden  dagegen  Einspruch
erhebt.  Als  Ort  für  die  Versammlungen  ist  das  Pastorat,  ein  sonstiges  kirchliches
  oder  ein  Schullokal  zu  wählen.

K.  34.
Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  werden  regelmäßig  mit  Gebet  eröffnet.
Dieselben  bana  nicht  öffentlich.
Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  die  vertraulichen
Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung  Verschwiegenheit  zu  bewahren.

G.  35.

Beschlüsse  werden  von  dem  Kirchenvorstande  durch  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
  bei  Wahlen  das  Loos.  ie  Gultigtei  der  Beschluͤsse  ist,  wenn  der
Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  die  Theilnahme  dreier  Mitglieder
bedingt.  Ist  der  Ges  a#seadd  vorher  nicht  angezeigt,  so  ist  außer  der  im  F.  33
Absatz  2  aufgestellten  Bedingung  noch  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der
festgesetzten  Zahl  der  Mitglieder  anwesend  ist.

Mitglieder,  welche,  abgesehen  von  ihrer  Eigenlchaft  als  Mitglieder  der
Gemeinde  oder  als  Angehörige  einer  Klasse  dieser  Mitglieder,  bei  einer  Ange.
legenheit  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten.

Ueber  die  gefaßten  Beschlse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens
  einem  Aeltesten  unterschrieben  wird.

Der  Vorsitzende  hat  die  Pflicht,  wenn  nach  seinem  Erachten  ein  Beschluß
des  Kirchenvorstandes  gesetzwidrig  ist,  denselben  dem  escht  e  der  Propfteisynode
  vorzulegen  und  die  Ausführung  bis  zu  dessen  Entscheidung  auszusetzen.

g.  36.

Die  Ausfertigung  von  Schriftstücken  ergeht  unter  Unterschrift  des  Vorsitenden
  des  Kirchenvorstandes.  Wird  darin  eine  Verpflichtung  der  Kirchengemeinde
  übernommen,  so  ist  die  Urkunde  von  zwei  Aeltesten  mit  zu  vollziehen
und  mit  dem  Kirchensiegel  zu  belegen.

Eine  in  dieser  Form  gegebene  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als
Willenserklärung  des  Kirchenvorstandes,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselbe
einem  vorgängigen  Beschlusse  entspricht.  Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes
dürfen  bei  eigener  Verantwortlichkeit  eine  solche  Erklärung  nur  in  Gemäßheit
eines  zuvor  nach  Vorschrift  des  F.  35  gefaßten  Beschluses  ausstellen.  Sie
bekunden  durch  ihre  Unterschrift  nur,  daß  der  Beschluß  ordnungsmäßig  gefaßt
ist;  nicht,  daß  sie  ihm  beigestimmt  haben.