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Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind einzeln und zwar in der Regel
mindestens 24 Stunden vor dem angesetzten Termin einzuladen. In den Einladungsschreiben
sowohl für die or entlichen wie für die außerordentlichen
Sitzungen sind die zur Verhandlung bestimmten Gegenstände zu bezeichnen.
Ein in dem Einladungsschreiben nicht bezeichneter Gegenstand kann nur dann
zur Heschlunahme gelangen, wenn keiner der Anwesenden dagegen Einspruch
erhebt. Als Ort für die Versammlungen ist das Pastorat, ein sonstiges kirchliches
oder ein Schullokal zu wählen.
K. 34.
Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden regelmäßig mit Gebet eröffnet.
Dieselben bana nicht öffentlich.
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über die vertraulichen
Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung Verschwiegenheit zu bewahren.
G. 35.
Beschlüsse werden von dem Kirchenvorstande durch Stimmenmehrheit der
Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei Wahlen das Loos. ie Gultigtei der Beschluͤsse ist, wenn der
Gegenstand vorher angezeigt worden, durch die Theilnahme dreier Mitglieder
bedingt. Ist der Ges a#seadd vorher nicht angezeigt, so ist außer der im F. 33
Absatz 2 aufgestellten Bedingung noch erforderlich, daß mehr als die Hälfte der
festgesetzten Zahl der Mitglieder anwesend ist.
Mitglieder, welche, abgesehen von ihrer Eigenlchaft als Mitglieder der
Gemeinde oder als Angehörige einer Klasse dieser Mitglieder, bei einer Ange.
legenheit persönlich betheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten.
Ueber die gefaßten Beschlse wird ein Protokoll geführt, welches in das
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden, sowie mindestens
einem Aeltesten unterschrieben wird.
Der Vorsitzende hat die Pflicht, wenn nach seinem Erachten ein Beschluß
des Kirchenvorstandes gesetzwidrig ist, denselben dem escht e der Propfteisynode
vorzulegen und die Ausführung bis zu dessen Entscheidung auszusetzen.
g. 36.
Die Ausfertigung von Schriftstücken ergeht unter Unterschrift des Vorsitenden
des Kirchenvorstandes. Wird darin eine Verpflichtung der Kirchengemeinde
übernommen, so ist die Urkunde von zwei Aeltesten mit zu vollziehen
und mit dem Kirchensiegel zu belegen.
Eine in dieser Form gegebene Erklärung gilt Dritten gegenüber als
Willenserklärung des Kirchenvorstandes, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe
einem vorgängigen Beschlusse entspricht. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes
dürfen bei eigener Verantwortlichkeit eine solche Erklärung nur in Gemäßheit
eines zuvor nach Vorschrift des F. 35 gefaßten Beschluses ausstellen. Sie
bekunden durch ihre Unterschrift nur, daß der Beschluß ordnungsmäßig gefaßt
ist; nicht, daß sie ihm beigestimmt haben.