Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

2) Die zu den Fürstlichen Domanialgütern gehörigen Grundstücke, welche 
von einem Gemeindebezirke vollständig umschlossen sind, können mit 
demselben, nach Anhörung des Fürsten, der Vertretung der betheiligten 
Gemeinde, sowie des Kreistages durch den Oberpräsidenten vereinigt 
werden. Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Be- 
schwerde an den Minister des Innern statt. - 
II. in Ansehung der polizeilichen Verhältnisse: 
1) Die zu den Steuergemeinden der Amtsbezirke Berghausen und Girk- 
hausen gehörigen Domanialbesitzungen werden mit den Amtsbezirken 
Berghausen beziehungsweise Girkhausen vereinigt. Die Bestellung der 
Amtmänner erfolgt nach Anhörung des Fürsten. 
2) Die zur Steuergemeinde Berleburg gehörigen Domanialbesitzungen, 
ausschließlich des Schloßbezirks Berleburg, werden befüglich er Ver- 
waltung der Polizei mit dem Bezirke der Stadt Berleburg vereinigt. 
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der von 
den Domanialbesitzungen zu leistende Beitrag zu den Kosten der 
städtischen Polizeiverwaltung von der Bezirksregierung festgesetzt. 
3) Der Schloßbezirk Berleburg bildet einen besonderen Amtsbezirk. Die 
Polizei im Schloßbezirke wird im Namen des Königs von dem Guts- 
vorsteher des Schloßbezirks mit den Rechten und Pflichten eines Amt- 
manns verwaltet. Demselben liegt auch die Wahrnehmung aller 
örtlichen Geschäfte in Landesangelegenheiten ob, soweit hierzu nicht 
besondere Behörden bestellt sind. 
Mit der Ausführung vorstehender Bestimmungen wird der Minister des 
Innern beauftragt. 
K. 16. 
Zu den Kreis= und Provinziallasten trägt der Fürst in gleicher Weise wie 
alle anderen Pflichtigen bei. 
K. 17. 
In Beziehung auf die Herrschaft Homburg an der Mark stehen dem 
Fürstlichen Hause keine standesherrlichen Vorrechte zu. 
K.. 18. 
Bei der durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 erfolgten Auf- 
hebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden und anderer dem 
Fürstlichen Luuse Wittgenstein-Berleburg zuständig gewesener Vermögensrechte 
hat es sein Bewenden) es wird aber dem Fürstlichen Hause 
a) für die unentgeltlich aufgehobene Fürstliche Jagdgerechtigkeit auf frem- 
dem Grund und Boden in der Grafschaft Wittgenstein-Berleburg als 
Substanzentschädigung der zwanfigfache Betrag der auf 1200 Mark 
ermittelten Jahresrente und für die Herrschaft Homburg an der Mark 
(Nr. 8578)
	        
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