2) Die zu den Fürstlichen Domanialgütern gehörigen Grundstücke, welche
von einem Gemeindebezirke vollständig umschlossen sind, können mit
demselben, nach Anhörung des Fürsten, der Vertretung der betheiligten
Gemeinde, sowie des Kreistages durch den Oberpräsidenten vereinigt
werden. Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Be-
schwerde an den Minister des Innern statt. -
II. in Ansehung der polizeilichen Verhältnisse:
1) Die zu den Steuergemeinden der Amtsbezirke Berghausen und Girk-
hausen gehörigen Domanialbesitzungen werden mit den Amtsbezirken
Berghausen beziehungsweise Girkhausen vereinigt. Die Bestellung der
Amtmänner erfolgt nach Anhörung des Fürsten.
2) Die zur Steuergemeinde Berleburg gehörigen Domanialbesitzungen,
ausschließlich des Schloßbezirks Berleburg, werden befüglich er Ver-
waltung der Polizei mit dem Bezirke der Stadt Berleburg vereinigt.
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der von
den Domanialbesitzungen zu leistende Beitrag zu den Kosten der
städtischen Polizeiverwaltung von der Bezirksregierung festgesetzt.
3) Der Schloßbezirk Berleburg bildet einen besonderen Amtsbezirk. Die
Polizei im Schloßbezirke wird im Namen des Königs von dem Guts-
vorsteher des Schloßbezirks mit den Rechten und Pflichten eines Amt-
manns verwaltet. Demselben liegt auch die Wahrnehmung aller
örtlichen Geschäfte in Landesangelegenheiten ob, soweit hierzu nicht
besondere Behörden bestellt sind.
Mit der Ausführung vorstehender Bestimmungen wird der Minister des
Innern beauftragt.
K. 16.
Zu den Kreis= und Provinziallasten trägt der Fürst in gleicher Weise wie
alle anderen Pflichtigen bei.
K. 17.
In Beziehung auf die Herrschaft Homburg an der Mark stehen dem
Fürstlichen Hause keine standesherrlichen Vorrechte zu.
K.. 18.
Bei der durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 erfolgten Auf-
hebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden und anderer dem
Fürstlichen Luuse Wittgenstein-Berleburg zuständig gewesener Vermögensrechte
hat es sein Bewenden) es wird aber dem Fürstlichen Hause
a) für die unentgeltlich aufgehobene Fürstliche Jagdgerechtigkeit auf frem-
dem Grund und Boden in der Grafschaft Wittgenstein-Berleburg als
Substanzentschädigung der zwanfigfache Betrag der auf 1200 Mark
ermittelten Jahresrente und für die Herrschaft Homburg an der Mark
(Nr. 8578)