Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

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(Nr.  1297.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1879/80.  Vom  16.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
In  den  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1879/80  ist  einzustellen:
1.  unter  Kapitel  1  der  einmaligen  Ausgaben  als  Titel  9:

Kosten  der  Betheiligung  des  Reichs  an  der  Ausstellung  in  Sydney
200  000  Mark;

2.  unter  Kapitel  10  der  einmaligen  Ausgaben  als  Titel  2:

Für  Revision  der  Rechnungen  über  die  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgelder  25  000  Mark;

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieses  Mehrbedarfs  sind,  soweit  dieselben  nicht
durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden
regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).