Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§.  8.

Die  Dienstkautionen  der  laut  §.  7  in  den  Reichsdienst  übertretenden  Personen
  gehen  auf  das  Reich  über;  sie  bleiben  jedoch  vom  1.  April  1879  ab  dem
preußischen  Staat  noch  achtzehn  Monate  mitverhaftet.

§.  9.

Die  bereits  bewilligten  Pensionen  und  Unterstützungen  für  pensionirte
Beamte  und  für  die  Hinterbliebenen  von  Beamten  der  Staatsdruckerei  sind  auch
nach  dem  1.  April  1879  vom  preußischen  Staat  zu  zahlen.

Dagegen  übernimmt  das  Reich  vom  gedachten  Tage  ab  die  Zahlung  der
Pensionen  und  laufenden  Unterstützungen,  welche  bisher  an  invalide  Arbeiter  und
beständige  Werkleute  oder  an  deren  Hinterbliebene  aus  dem  bei  der  Staatsdruckerei
bestehenden  Kranken-Unterstützungs  fonds  bestritten  worden  sind.  Der  Bestand
dieses  Fonds,  welcher  am  Schlusse     des  Rechnungsjahres  1878/79  vorhanden  sein
wird,  geht  auf  das  Reich  über.

§.  10.

Preußen  erhält  vom  Reich  für  Abtretung  der  Staatsdruckerei  eine  Entschädigung
  von  drei  Millionen  fünfhundertdreiundsiebenzigtausend  Mark,  welche
vom  1.  April  1879  ab  zur  Verfügung  der  preußischen  Staatskasse  zu  stellen  ist.

Sollte  die  Königlich  preußische  Staatsregierung  das  im  §.  6  errichtete  Nießbrauchsrecht
  aufgeben,  so  wird  der  preußischen  Staatskasse  vom  Reich  dafür  eine

Entschädigung  von  vierhundertzweiundsiebenzigtausend  Mark  gezahlt.

Zu  Urkund  dessen  etc.