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S. 8.
Die Vorschriften des §&. 54 der Deutschen Konkursordnung finden auf die
Fälle, in welchen außerhalb des Konkursverfahrens eine Befriedigung persönlicher
läubier nach dem Range ihrer Forderungen stattzufinden hat, entsprechende
Anwendung.
Für Forderungen, welchen durch §. 54 der Deutschen Konkursordnung ein
Vorrecht nicht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkursverfahrens kein
Vorrecht an dem gesammten Vermögen oder an dem gesammten beweglichen
Vermögen des Schuldners.
G. 9.
Geldstrafen und Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter
Lebenden oder von Todeswegen stehen in den in F. 8 Abs. 1 bezeichneten Fällen
allen übrigen Forderungen nach.
S. 10.
Gesetzliche Vorzugsrechte, welche nach den bisherigen Vorschriften das ge-
sammte Vermögen des Schuldners umfaßten, bestehen an Gegenständen, welche
in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören,
nur insoweit, als die Forderungen, für welche sie gewährt sind, aun den Gegen-
stand der Zwangsvollstreckung sich beziehen.
S. 11.
Die Vorschriften der Artikel VIII, IX, XI des Gesetzes vom 8. Mai 1855,
betreffend die Einführung der Preußischen Konkursordnung in den Landestheilen,
in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzes-
kraft haben (Anlage), finden Anwendung in den Gebietstheilen der Provinz Han-
nover, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt.
Sweiter Titel.
Verfahren.
S. 12.
Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet
worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Gerichts-
schreiber unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzutheilen.
K. 13.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist in das Handelsregister ein-
utragen.
Wie Eintragung erfolgt auf Grund der der Registerbehörde gemäß §. 104
der Deutschen Konkursordnuͤng mitzutheilenden Abschrift der Formel des Er—
öffnungsbeschlusses von Amtswegen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung unterbleibt.
(Nr. 8607.) 18°