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K. 14.
Wenn zur Konkursmasse ein im Bezirk des Appellationsgerichts zu Wies-
baden oder des Amtsgerichts zu Vöhl belegenes Grundstück gehört, so ¾ die Er-
öffnung, die Wiederaufnahme, die Aufhebung oder die Einstellung des Konkurs-
verfahrens dem Feld= oder Ortsgericht mitzutheilen, in dessen Bezirk das Grund-
stück belegen ist. Eine gleiche Mittheilung ist, wenn das Grundstück nicht im
Sä des Konkursgerchs liegt, dem Amtsgericht zu machen, in dessen Bezirk
es belegen ist.
Inwiefern im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein die Eröffnung
oder Aufhebung des Konkursverfahrens den Schöffengerichten mitzutheilen ist,
bestimmt sich nach den bestehenden Vorschriften. Die Vorschriften finden auf die
Wiederaufnahme und auf die Einstellung des Verfahrens entsprechende Anwendung.
Die Mittheilungen (Abs. 1, 2) sind von dem Gerichtsschreiber nach Mas
gabe des F. 104 der Deutschen Konkursordnung zu bewirken.
S. 15.
Inwiefern die Eröffnung oder Aufhebung des Konkursverfahrens in das
Grund= oder Hypothekenbuch einzutragen und wie eine solche Eintragung zu be-
wirken ist, bestimmt sich nach den bestehenden Vorschriften. Die Bohubiften
finden auf die Wiederaufnahme und auf die Einstellung des Verfahrens ent-
sprechende Anwendung.
Die Eintragung erfolgt, sofern sie nicht auf Ersuchen des Konkursgerichts
geschieht, auf Vorlegung einer unter Bezeichnung des Konkursverwalters durch
den Gerichtsschreiber beglaubigten Abschrift der Formel des Beschlusses des Kon-
kursgerichts.
S. 16.
Erfolgt die Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen unbeweglichen
Sache durch notarielle Versteigerung, so Hünden im Bezirk des Appellations=
gerichtshofes zu Cöln die Vorschriften des Gesetzes vom 18. April 1855 (Geseh-
amml. S. 521) über die Versteigerung durch einen Notar mit der Maßgabe
Anwendung) daß die der Rathskammer oder dem Präsidenten des Landgerichts
zugewiesene Thätigkeit von dem Konkursgericht auszuüben ist. Das Konkurs-
gericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher Art die Versteigerung bekannt
zu machen ist.
*
Zweiter Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.
Erster Titel.
Bürgerliches Recht.
G. 17.
Hat außerhalb des Geltungebereichs der Konkurgordoung vom 8. Mai 1855
in den Geltungsbereichen des Allgemeinen Landrechts oder des gemeinen Rechts
die Ehefrau auf Grund eines gesetzlichen Titels zum Pfandrechte oder eines gesetz-