Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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K. 14. 
Wenn zur Konkursmasse ein im Bezirk des Appellationsgerichts zu Wies- 
baden oder des Amtsgerichts zu Vöhl belegenes Grundstück gehört, so ¾ die Er- 
öffnung, die Wiederaufnahme, die Aufhebung oder die Einstellung des Konkurs- 
verfahrens dem Feld= oder Ortsgericht mitzutheilen, in dessen Bezirk das Grund- 
stück belegen ist. Eine gleiche Mittheilung ist, wenn das Grundstück nicht im 
Sä des Konkursgerchs liegt, dem Amtsgericht zu machen, in dessen Bezirk 
es belegen ist. 
Inwiefern im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein die Eröffnung 
oder Aufhebung des Konkursverfahrens den Schöffengerichten mitzutheilen ist, 
bestimmt sich nach den bestehenden Vorschriften. Die Vorschriften finden auf die 
Wiederaufnahme und auf die Einstellung des Verfahrens entsprechende Anwendung. 
Die Mittheilungen (Abs. 1, 2) sind von dem Gerichtsschreiber nach Mas 
gabe des F. 104 der Deutschen Konkursordnung zu bewirken. 
S. 15. 
Inwiefern die Eröffnung oder Aufhebung des Konkursverfahrens in das 
Grund= oder Hypothekenbuch einzutragen und wie eine solche Eintragung zu be- 
wirken ist, bestimmt sich nach den bestehenden Vorschriften. Die Bohubiften 
finden auf die Wiederaufnahme und auf die Einstellung des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Eintragung erfolgt, sofern sie nicht auf Ersuchen des Konkursgerichts 
geschieht, auf Vorlegung einer unter Bezeichnung des Konkursverwalters durch 
den Gerichtsschreiber beglaubigten Abschrift der Formel des Beschlusses des Kon- 
kursgerichts. 
S. 16. 
Erfolgt die Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen unbeweglichen 
Sache durch notarielle Versteigerung, so Hünden im Bezirk des Appellations= 
gerichtshofes zu Cöln die Vorschriften des Gesetzes vom 18. April 1855 (Geseh- 
amml. S. 521) über die Versteigerung durch einen Notar mit der Maßgabe 
Anwendung) daß die der Rathskammer oder dem Präsidenten des Landgerichts 
zugewiesene Thätigkeit von dem Konkursgericht auszuüben ist. Das Konkurs- 
gericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher Art die Versteigerung bekannt 
zu machen ist. 
* 
Zweiter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
Erster Titel. 
Bürgerliches Recht. 
G. 17. 
Hat außerhalb des Geltungebereichs der Konkurgordoung vom 8. Mai 1855 
in den Geltungsbereichen des Allgemeinen Landrechts oder des gemeinen Rechts 
die Ehefrau auf Grund eines gesetzlichen Titels zum Pfandrechte oder eines gesetz-
	        
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