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S. 30.
Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt bei dem Amtsgericht, bei welchem
der Schuldner am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
Ist der Schuldner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so kann,
so linge die Voraussetzungen des J. 28 Abs. 2 der Deutschen Civilprozeßordnung
vorhanden sind, die Anmeldung bei dem Amtsgericht erfolgen, bei welchem der
Schuldner zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
Im Fau des §J. 26 Abs. 2 kann die Anmeldung bei dem in den vorstehen-
den Bestimmungen bezeichneten oder bei dem mit der Führung des Registers be-
auftragten Amtsgericht erfolgen. Die Anmeldung ist, wenn sie nicht bei dem
mit der Führung des Registers beauftragten Amtsgericht erfolgt, diesem Gericht
zu übersenden.
S. 31.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1) die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners nach Namen,
Stand oder Gewerbe und Wohnort;
2) die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung;
3) die Angabe des für die Forderung beanspruchten Vorrechts, sowie des
Grundes des Anspruchs;
4) im Fall einer Beschränkung des Vorrechts auf einzelne bewegliche
Gegenstände des Schuldners die Bezeichnung der Gegenstände.
S. 32.
Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zum Pro-
tokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. Wird sie schriftlich eingereicht,
so muß das Schriftstück gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Bei der Be-
glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen, noch der Aufnahme eines
Footo olls. Anmeldungen öffentlicher Behörden bedürfen keiner Beglaubigung.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der in derselben in Bezug genommenen usund
lichen Beweisstücke beizufügen.
Mit der Anmeldung soll eine für den Schuldner bestimmte Abschrift der
Beweisstücke und, wenn die Anmeldung schriftlich angebracht wird, eine Abschrift
derselben eingereicht werden.
F. 33.
Genügt die Anmeldung den Erfordernissen der §#. 31, 32 Abs. 1), so ist
die Eintragung anzuordnen.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Eintragung abgelehnt wird, findet
die Beschwerde nach Maßgabe der §#. 532 bis 538 der Deutschen Civilprozeß=
ordnung statt.
F. 34.
Eine Abschrift des eingetragenen Vermerks ist dem Gläubiger und dem
Schuldner mitzutheilen. Der Mittheilung an den Schuldner ist eine Abschrift
(TNr. 8607.)