Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 115 — 
S. 30. 
Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt bei dem Amtsgericht, bei welchem 
der Schuldner am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat. 
Ist der Schuldner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so kann, 
so linge die Voraussetzungen des J. 28 Abs. 2 der Deutschen Civilprozeßordnung 
vorhanden sind, die Anmeldung bei dem Amtsgericht erfolgen, bei welchem der 
Schuldner zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
Im Fau des §J. 26 Abs. 2 kann die Anmeldung bei dem in den vorstehen- 
den Bestimmungen bezeichneten oder bei dem mit der Führung des Registers be- 
auftragten Amtsgericht erfolgen. Die Anmeldung ist, wenn sie nicht bei dem 
mit der Führung des Registers beauftragten Amtsgericht erfolgt, diesem Gericht 
zu übersenden. 
S. 31. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
1) die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners nach Namen, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort; 
2) die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung; 
3) die Angabe des für die Forderung beanspruchten Vorrechts, sowie des 
Grundes des Anspruchs; 
4) im Fall einer Beschränkung des Vorrechts auf einzelne bewegliche 
Gegenstände des Schuldners die Bezeichnung der Gegenstände. 
S. 32. 
Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zum Pro- 
tokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. Wird sie schriftlich eingereicht, 
so muß das Schriftstück gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Bei der Be- 
glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen, noch der Aufnahme eines 
Footo olls. Anmeldungen öffentlicher Behörden bedürfen keiner Beglaubigung. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der in derselben in Bezug genommenen usund 
lichen Beweisstücke beizufügen. 
Mit der Anmeldung soll eine für den Schuldner bestimmte Abschrift der 
Beweisstücke und, wenn die Anmeldung schriftlich angebracht wird, eine Abschrift 
derselben eingereicht werden. 
F. 33. 
Genügt die Anmeldung den Erfordernissen der §#. 31, 32 Abs. 1), so ist 
die Eintragung anzuordnen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Eintragung abgelehnt wird, findet 
die Beschwerde nach Maßgabe der §#. 532 bis 538 der Deutschen Civilprozeß= 
ordnung statt. 
F. 34. 
Eine Abschrift des eingetragenen Vermerks ist dem Gläubiger und dem 
Schuldner mitzutheilen. Der Mittheilung an den Schuldner ist eine Abschrift 
(TNr. 8607.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.