Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 5. 
Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft 
bei den als Rheinschifffahrtsgerichte bestellten Gerichten wahrgenommen. Die 
Anträge und Verfügungen in Rheinschifffahrtssachen sind als solche zu bezeichnen. 
S. 6. 
Die sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte wird durch die Ver- 
einbarungen der Rheinuferstaaten und durch den §. 13 des Gesetzes vom 17. März 
1870, betreffend die Ausführung der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Ok- 
tober 1868) (Gesetz-Samml. 187) bestimmt. 
S. 7. 
In Civilsachen finden die Vorschriften über das Verfahren in den zur Zu- 
ständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Straf- 
sachen die Vorschriften über das Verfahren vor den Schöffengerichten wegen 
Uebertretungen Anwendung, soweit nicht aus den Vereinbarungen der Rhein- 
uferstaaten oder aus diesem Gesetze sich Abweichungen ergeben. 
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Hat die strafbare Handlung oder die einen Civilanspruch begründende 
Thatsache auf dem Strome innerhalb des beiderseits Preußischen Stromgebiets 
statgefunden, so ist das Rheinschifffahrtsgericht des einen und des anderen Ufers 
zuständig. 
F. 9. 
Der auf einer strafbaren That Betroffene ist dem Rheinschifffahrtsgerichte 
vorzuführen. Dasselbe geschieht auf Verlangen eines Beschädigten auch dann, 
wenn die That nur zu Schadensersatz verpflichtet. 
Wird in diesem Falle ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll 
festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird auf Antrag beider 
Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt. Die Erhebung der Klage as in 
diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. 
Hat der Vorgeführte keinen bekannten Wohnsitz in einem der Rheinufer- 
staaten, so ist er von dem Gerichte aufzufordern, eine in dem Bezirk des Gerichts 
wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen. 
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach) so können alle Zustellungen bis zur 
nachträglichen Benennung des Bevollmächtigten nach der Vorschrift des §. 161 
der Deutschen Civilprozeßordnung bewirkt werden. 
F. 10. 
Die Berufung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandes der an 
das Gericht gestellten Anträge zulässig. 
Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet ein Rechtsmittel 
nicht statt.
	        
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