Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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K. 17. 
Bei dem Antrage auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände 
des unbeweglichen Vermögens außer Grundstücken und bei dem Antrage auf 
Vollziehung eines Arrestes in unbewegliches Vermögen finden die Vorschriften 
des . 35 Nr. 3 und des F. 46 des Deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Im Geltungsbereiche der Subhastationsordnung vom 15. März 1869, in 
Neuvorpommern und Rügen, in der Provinz Schleswig-Holstein, in dem vor- 
maligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Bayerischen Gebietstheilen, 
sowie im Kreise Herzogthum Lauenburg wird die Gebühr für Anordnung der 
Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder eines anderen Gegenstandes des unbe- 
weglichen Vermögens auf die nach den bestehenden Vorschriften für das an- 
geordnete Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet. 
K. 18. 
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in unbeweg- 
liches Vermögen finden die Vorschriften der S#§. 45, 46 des Deutschen Gerichts- 
kostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren der Zwangsversteigerung 
der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den Vor- 
schriften des §. 45 zu erhebenden Gebühr die Gebühr für Ertheilung des Zu- 
schlags oder Ausfertigung und Bestätigung des Kaufbriefs und der tarifmäßige 
Stempel nach Maßgabe ger bestehenden Vorschriften zu erheben. 
K. 19. 
Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht Preußischen Gerichts in Ange- 
legenheiten, welche durch das Deutsche Gerichtskostengesetz nicht betroffen werden, 
sind außer den baaren Auslagen zu erheben: 
1) wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren 
bestimmt sind, diese Gebühren; 
2) wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks 
ersucht ist, ein Zehntheil der Sätze des J. 8 des Deutschen Gerichts- 
kostengesetzes, jedoch nicht über zehn Mark 
3) in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Sätze, jedoch 
nicht über zwanzig Mark. 
In den zu Nr. 2) 3 des ersten Absatzes bezeichneten Fällen werden im 
Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und in der Provinz Hannover die 
in dem Gesetze vom 26. März 1873 F. 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Stempel- 
abgaben, im Kreise Herzogthum Lauenburg der ordentliche Stempel und die 
nd2 Stempel für Bescheide, Protokolle und Auszüge aus Rechnungen nicht 
erhoben. 
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt.
	        
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