Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Werden den Gerichtsvollziehern Geschäfte übertragen, für welche die Ge- 
bühren nicht durch Gesetz bestimmt sind, so erfolgt die Bestimmung durch den 
Justizminister. 
S. 40. 
Zu den dem Gerichtsvollzieher zu vergütenden baaren Auslagen gehören 
auch die erforderlichen Stempel. 
S. 41. 
Die Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher sind stempelfrei. 
III. Gebühren der Jeugen und Sachpverständigen. 
g. 42. 
Die Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 findet Anwendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche vor 
besondere Gerichte gehören oder durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht be- 
troffen werden. 
IV. Schlußbestimmungen. 
S. 43. 
Auf die vor die Auseinandersetzungsbehörden gebörigen Angelegenheiten 
finden nur die §§. 24, 29, 30, 32, 40 41 dieses Gesetzes und die §#. 5, 6, 9, 
11 bis 13 des Deutschen Gerichtskostengesetzes Anwendung. 
S. 44. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz 
n Kraft. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
(Xr. 8619.) 24
	        
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