Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 158 — 
Berücksichtigung der im Falle der Eintragung zulässigen Schreib- und Beglaubi- 
gungsgebühren und nicht unter zehn Silbergroschen. 
g. 6. 
Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest sind funfzehn Silber- 
groschen und der tarifmäßige Stempelbetrag, wenn das Attest mehr als zwei 
Bogen ausmacht, für jeden hinzukommenden auch nur angefangenen Bogen zu- 
sätzlich noch fünf Silbergroschen zu erbeben. 
Besteht jedoch der Inhalt des Attestes oder des Auszuges lediglich in der 
beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregister geschehenen Eintragung, so 
sind außer dem tarifmäßigen Stempelbetrag nur Schreibgebühren im Betrage 
von fünf Silbergroschen für jeden auch nur angefangenen Bogen zu erheben. Für 
eine aus dem Gelsrelistn ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden auch 
nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs Pfennige 
zum Ansatz. 
S. 8. 
Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansatz: 
1) für die gerichtliche Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels- 
register bestimmten Anmeldung (Artikel 4 des Einführungsgesetzes), 
2) für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen 
Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder 
Unterschrift (Artikel 4 a. a. O.) 
3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der einge- 
reichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Artikel 12 des 
S d 
4) für das Einschreiten des Gerichts, um einen Betheiligten zu einer An- 
meldung behufs Eintragung in das Handelsregister oder zur Zeichnung 
oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder 
zum Unterlassen des Gebrauchs einer ihm nicht zustehenden Firma an- 
zuhalten, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des §. 7; 
5) für die im Artikel 13 des Einführungsgesetzes vorgeschriebenen Ein- 
tragungen. 
S. 9. 
Für die Eintragungen in das Schiffsregister (Artikel 432 bis 437 des 
Handelsgesetztuchs) und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte sind zu erheben: 
1) für die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister einschließlich 
aller derselben vorausgehenden Verhandlungen behufs Feststellung der 
im §. 4 Artikel 53 des Einführungsgesetzes erwähnten Thatsachen 
(Artikel 432 bis 435 des Handelsgesetzbuchs, Artikel 53 S#. 2 bis 5 
des Einführungsgesetzes) die Hälfte des im F. 25 des Tarifs zum Gesetze 
vom 10. Mai 1851 für die Berichtigung des Besitztitels von einem 
Grundstücke bestimmten Betrages;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.