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Berücksichtigung der im Falle der Eintragung zulässigen Schreib- und Beglaubi-
gungsgebühren und nicht unter zehn Silbergroschen.
g. 6.
Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest sind funfzehn Silber-
groschen und der tarifmäßige Stempelbetrag, wenn das Attest mehr als zwei
Bogen ausmacht, für jeden hinzukommenden auch nur angefangenen Bogen zu-
sätzlich noch fünf Silbergroschen zu erbeben.
Besteht jedoch der Inhalt des Attestes oder des Auszuges lediglich in der
beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregister geschehenen Eintragung, so
sind außer dem tarifmäßigen Stempelbetrag nur Schreibgebühren im Betrage
von fünf Silbergroschen für jeden auch nur angefangenen Bogen zu erheben. Für
eine aus dem Gelsrelistn ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden auch
nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs Pfennige
zum Ansatz.
S. 8.
Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansatz:
1) für die gerichtliche Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels-
register bestimmten Anmeldung (Artikel 4 des Einführungsgesetzes),
2) für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen
Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder
Unterschrift (Artikel 4 a. a. O.)
3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der einge-
reichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Artikel 12 des
S d
4) für das Einschreiten des Gerichts, um einen Betheiligten zu einer An-
meldung behufs Eintragung in das Handelsregister oder zur Zeichnung
oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder
zum Unterlassen des Gebrauchs einer ihm nicht zustehenden Firma an-
zuhalten, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des §. 7;
5) für die im Artikel 13 des Einführungsgesetzes vorgeschriebenen Ein-
tragungen.
S. 9.
Für die Eintragungen in das Schiffsregister (Artikel 432 bis 437 des
Handelsgesetztuchs) und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte sind zu erheben:
1) für die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister einschließlich
aller derselben vorausgehenden Verhandlungen behufs Feststellung der
im §. 4 Artikel 53 des Einführungsgesetzes erwähnten Thatsachen
(Artikel 432 bis 435 des Handelsgesetzbuchs, Artikel 53 S#. 2 bis 5
des Einführungsgesetzes) die Hälfte des im F. 25 des Tarifs zum Gesetze
vom 10. Mai 1851 für die Berichtigung des Besitztitels von einem
Grundstücke bestimmten Betrages;