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2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung einschließlich
aller derselben vorausgehenden Verhandlungen (Artikel 436 des Smels.
esetzbuchs und Artikel 53 &. 8 des Einführungsgesetzes) und ohne Unter-
shend, ob das Schiff auf ein neues Folium eingetragen wird oder
nicht, die Hälfte des im * 26 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai
1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für
eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypo-
thekenbuchs bestimmten Betkages, insofern die Veränderung nicht in
einem Eigenthumswechsel besteht, jedoch nicht über vier Thaler;
3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes einschließlich der
Notirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Artikel 59 des Ein-
führungsgesetzes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder
einer Eensii een Veränderung und für die Löschung der Verpfändung
die Hälfte der in den §#. 26 bis 29 des Tarifs zum Gesetze vom
10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai
1854 für die Eintragungen und Löschungen im Hypothekenbuch be-
stimmten Beträge.
KG. 10.
Für die Ertheilung des Certifikats über die Eintragung eines Schiffes in
das Schiffsregister (Arite 435 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 53 F. 6 des
Einführungsgesetzes) ist der im §. 30 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851
und im Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für die Ertheilung eines
Hypothekenscheins Pro inlormationc bestimmte Betrag und für die Ttestirung
einer eingetragenen Veränderung auf dem früher ertheilten Certifikate (Artikel 43
des Handelsgesetzbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erheben.
Die auf die besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen,
insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentformularen ent-
stehen, sind besonders zu erstatten.
F. 13.
Für die Löschung eines Schiffes in dem Schiffsregister (Artikel 436 des
Handelsgesetzbuchs und Artikel 53 §. 8 des Einführungsgesetzes) kommen Kosten
nicht zum Ansatz.
(Nr. 8619—820.)