Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung einschließlich 
aller derselben vorausgehenden Verhandlungen (Artikel 436 des Smels. 
esetzbuchs und Artikel 53 &. 8 des Einführungsgesetzes) und ohne Unter- 
shend, ob das Schiff auf ein neues Folium eingetragen wird oder 
nicht, die Hälfte des im * 26 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 
1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für 
eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypo- 
thekenbuchs bestimmten Betkages, insofern die Veränderung nicht in 
einem Eigenthumswechsel besteht, jedoch nicht über vier Thaler; 
3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes einschließlich der 
Notirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Artikel 59 des Ein- 
führungsgesetzes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder 
einer Eensii een Veränderung und für die Löschung der Verpfändung 
die Hälfte der in den §#. 26 bis 29 des Tarifs zum Gesetze vom 
10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai 
1854 für die Eintragungen und Löschungen im Hypothekenbuch be- 
stimmten Beträge. 
KG. 10. 
Für die Ertheilung des Certifikats über die Eintragung eines Schiffes in 
das Schiffsregister (Arite 435 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 53 F. 6 des 
Einführungsgesetzes) ist der im §. 30 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 
und im Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für die Ertheilung eines 
Hypothekenscheins Pro inlormationc bestimmte Betrag und für die Ttestirung 
einer eingetragenen Veränderung auf dem früher ertheilten Certifikate (Artikel 43 
des Handelsgesetzbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erheben. 
Die auf die besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen, 
insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentformularen ent- 
stehen, sind besonders zu erstatten. 
F. 13. 
Für die Löschung eines Schiffes in dem Schiffsregister (Artikel 436 des 
Handelsgesetzbuchs und Artikel 53 §. 8 des Einführungsgesetzes) kommen Kosten 
nicht zum Ansatz. 
(Nr. 8619—820.)
	        
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