Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 194 — 
Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages vom heutigen über die Begründung 
einer Gerichtsgemeinschaft zwischen Preuzen, Sachsen-Meiningen und Sachsen- 
Coburg-Gotha sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende 
vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen. 
I. Zu Artikel 1. 
Die auf die betheiligten Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen 
wird durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der vertragschließenden 
Staaten, die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke durch 
die betreffende Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Die Errichtung einer Kammer für Handelssachen für die Bezirke der Amts- 
gerichte zu Coburg und Sonneberg wird erfolgen, sobald sich ein Bedürfniß dazu 
herausgeselt. haben wird. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Staatsregierung hegt den 
Wunsch, daß das zum Vorsitzenden der Strafkammer in Coburg ernannte Mit- 
glied des Landgerichts und der zweite Staatsanwalt ihren ständigen Aufenthalt 
in Coburg angewiesen erhalten. 
II. Zu Artikel 2, 3 und 5. 
Drei Landrichterstellen und die dritte Staatsanwaltstelle sollen vorläufig 
nicht besetzt werden. Im Falle des später anerkannten Bedürfnisses wird die Be- 
setzung der zehnten Richterstelle durch Sachsen-Meiningen, der elften durch 
Perußen und der zwölften durch Sachsen-Coburg= Gotha erfolgen. 
III. Zu Artikel 4. 
Der eine Gerichtsschreiber ist besonders für den Dienst bei der Staats- 
anwaltschaft bestimmt) die Stelle desselben wird von Preußen besetz. 
IV. Zu Artikel 8. 
Man ist einverstanden, daß durch die hier getroffenen Bestimmungen zugleich 
die Ansprüche der Angehörigen der Beamten auf Gnadenbezüge, Wittwen- und 
Waisenpensionen und dergleichen sichergestellt sein sollen. 
V. Zu Artikel 11. 
Es wird anerkannt, daß die Umzugskosten der auf Grund des Artikels 5 
an das Landgericht berufenen Beamten nicht zu den gemeinschaftlichen Ausgaben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.