Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr.  8626.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Schwarzburg-Rudolstadt,
betreffend  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  zu  Rudolstadt.
Vom  17.  Oktober  1878.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine
Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
von  Schwarzburg-Rudolstadt  Sich  in  dem  Wunsche  begegnet  sind,  für  das
Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  und  angrenzende  Preußische  und  Sachsen-Meiningensche
  Gebietstheile  eine  Gerichtsgemeinschait  zu  begründen,  sind  zur  Feststellung
  der  hierbei  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
Königlich  Preußischer  Seits
der  Unterstaatssekretär  im  Königlichen  Justizministerium  Ludwig
Hermann  v.  Schelling  und
der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch,
Herzoglich  Sachsen-Meiningenscher  Seits
der  Wirkliche  Geheimrath  Dr.  jur.  Friedrich  v.  Uttenhoven
un

der  Regierungsrath  Dr.  jur.  Karl  Blomeyer,
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischer  Seits

der  Wirkliche  Geheimoath  und  Staatsminister  Dr.  jur.  Hermann
v.  Bertrab  und

der  Geheime  Regierungsrath  Ferdinand  Hauthal

zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
abgeschlossen:

Artikel  1.

Für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt,  den  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Kreis  Saalfeld  und  den  Königlich  Preußischen  Kreis  Ziegenrück
wird  ein  gemeinschaftliches  Landgericht  mit  dem  Sitze  in  Rudolstadt  errichtet.

Artikel  2.

Das  Landgericht  wird  mit  einem  Präsidenten,  einem  Direktor  und  sechs
Landrichtern  besetzt.

Artikel  3.
Es  werden  bei  dem  Landgerichte  zwei  Staatsanwälte  bestellt.

Artikel  4.

Außerdem  werden  dem  Landgerichte  vier  Gerichtsschreiber  und  die  erforderliche
  Anzahl  von  Unterbeamten,  Schreibern  und  Hülfsbeamten  zugewiesen.