Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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eine Ablieferung entstehenden Auslagen sind von dem Gerichte vorzuschießen) an 
welches die Ablieferung erfolgt. 
Artikel 14. 
Die Kosten der Strafvollstreckung werden von dem Staate, aus dessen 
Gebiet die Strafsache erwachsen ist, getragen. 
Artikel 15. 
Die Gerichtskosten werden bei dem Landgericht, insoweit nicht die Reichs- 
gesetzgebung Anwendung findet, nach den Gestten des Staates liquidirt, aus 
welchem die betreffende Sache an das Landgericht erwachsen ist. 
Artikel 16. 
Die Einziehung der Gerichtskosten und Geldstrafen erfolgt für Rechnung 
desjenigen Staates, dem das in erster Instanz mit der Sache befaßte Gericht 
angehört, für Rechnung der gemeinschaftlichen Kasse, sofern die Sache in erster 
Instanz bei dem Landgericht anhängig geworden ist. Kostenvorschüsse, welche in 
der Rechtsmittelinstanz erfordert werden, sind den Einnahmen der gemeinschaft- 
lichen Kasse zuzurechnen. 
Artikel 17. 
Die für den gemeinschaftlichen Aufwand erforderlichen Summen werden, 
soweit sie nicht in den eigenen Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse Deckung 
finden, von den vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältniß ihrer zum 
Landgerichtsbezirk gehörigen Bevölkerungen aufgebracht. Das Verhältniß ist auf 
Grund der jeweiligen letzten allgemeinen Volkszählung festzustellen. 
Artikel 18. 
Die aus der Landesjustizverwaltung fließenden Befugnisse werden in Be- 
ziehung auf das Landgericht von den Justizverwaltungen der vertragschließenden 
Staaten gemeinschaftlich ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit 
dem Landgerichte wird von der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staats- 
regierung vermittelt. Keinen Aufschub leidende provisorische Verfügungen von 
untergeordneter Bedeutung, wie z. B. Urlaubsbewilligungen, kann die Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtische Staatsregierung als geschäftsführende Regierung 
selbstständig treffen. 
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Landgerichte bestehenden Staatsanwalt- 
schaft, unbeschaset der aus §. 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich ergebenden 
Befugniß der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem 
betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienstliche Anwei- 
sung zu ertheilen. 
Artikel 19. 
Die Aufsichtsbefugnisse der Gerichtsvorstände in Beziehung auf das Land- 
ericht und die zum Landgerichtsbezirk gehörigen Amtsgerichte bestimmen sich nach 
er Landesgesetzgebung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. 
In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte und die 
Amtsanwälte betreffen, ist die einzelne Staatsregierung an eine Mitwirkung der 
anderen Staatsregierungen nicht gebunden. 
(Fr. 8626.) 30“
	        
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