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.. 15.
Zu den Genossenversammlungen sind sämmtliche Genossen mindestens drei
Tage vorher mittelst ortsüblicher, in den Fällen des §. 14 Nr. 1 mittelst schrift-
licher Vorladung, welche die Gegenstände der Berathung angiebt, einzuberufen.
Soll einer der im F. 14 bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so
ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ontsüblihher Weise zu
wiederholen.
In den Fällen des §. 14 Nr. 1 ist die Versammlung nur beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Genossen, nach Antheilen berechnet, erschienen ist.
In allen anderen Fällen sind die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl
beschlußfähig.
Diejenigen Hauberggenossen, welche nicht in der Gemeinde wohnen, in
welcher der Hauberg oder die Haupttheile desselben liegen, haben schriftlich bei dem
Haubergporsteher eine in jener Gemeinde wohnhafte Person zu bezeichnen, an welche
die Behändigung der Vorladungen erfolgen soll, widrigenfalls ihre Vorladung
unterbleiben darf.
Jeder Genosse kann sich in der Versammlung durch einen anderen, schrift-
lich bevollmächtigten Genossen vertreten lassen. Set ein Antheil mehreren
Personen gemeinschaftlich zu, so haben dieselben schriftlich bei dem Vorsteher den-
jenigen unter ihnen 1 bezeichnen, dem die Stimmfübrung übertragen ist.
Für jarisische ersonen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften,
Bevormundete werden ihre gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen ihre Männer zu-
gelassen.
F. 16.
Den Haubergvorstand bilden der Vorsteber, der erste und der zweite Bei-
siter. In Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl genügt ein Beisitzer.
. Genossenschaften, welche ihren Sitz in einer Gemeinde haben, können dieselben
Personen als Vorstand wählen.
Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung
auf sechs Jahre gewählt. Die nach dieser Frist Ausscheidenden sind wieder
wählbar. Für Vorstandsmitglieder, welche während der Wahlperiode ausscheiden,
werden für den Rest derselben Ersatzmänner gewählt.
Wählbar ist jeder Hauberggenosse, der sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befindet und am Sitze der Genossenschaft wohnt.
Ueber die Gewährung einer Dienstunkostenentschädigung als Vergütung für
Versäumnisse und Mühewaltungen beschließt die Genossenversammlung) Vanr.
Auslagen sind zu ersetzen. Im Uebrigen verwalten die Vorstandsmitglieder ihr
Amt unentgeltlich.
Zur Ablehnung oder Niederlegung dieses Amtes berechtigen nur diejenigen
Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und niedergelegt
werden dürfen.
Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Schöffen-
rath des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre für verlustig
erklärt werden.