Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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.. 15. 
Zu den Genossenversammlungen sind sämmtliche Genossen mindestens drei 
Tage vorher mittelst ortsüblicher, in den Fällen des §. 14 Nr. 1 mittelst schrift- 
licher Vorladung, welche die Gegenstände der Berathung angiebt, einzuberufen. 
Soll einer der im F. 14 bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so 
ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ontsüblihher Weise zu 
wiederholen. 
In den Fällen des §. 14 Nr. 1 ist die Versammlung nur beschlußfähig, 
wenn die Mehrheit der Genossen, nach Antheilen berechnet, erschienen ist. 
In allen anderen Fällen sind die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl 
beschlußfähig. 
Diejenigen Hauberggenossen, welche nicht in der Gemeinde wohnen, in 
welcher der Hauberg oder die Haupttheile desselben liegen, haben schriftlich bei dem 
Haubergporsteher eine in jener Gemeinde wohnhafte Person zu bezeichnen, an welche 
die Behändigung der Vorladungen erfolgen soll, widrigenfalls ihre Vorladung 
unterbleiben darf. 
Jeder Genosse kann sich in der Versammlung durch einen anderen, schrift- 
lich bevollmächtigten Genossen vertreten lassen. Set ein Antheil mehreren 
Personen gemeinschaftlich zu, so haben dieselben schriftlich bei dem Vorsteher den- 
jenigen unter ihnen 1 bezeichnen, dem die Stimmfübrung übertragen ist. 
Für jarisische ersonen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, 
Bevormundete werden ihre gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen ihre Männer zu- 
gelassen. 
F. 16. 
Den Haubergvorstand bilden der Vorsteber, der erste und der zweite Bei- 
siter. In Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl genügt ein Beisitzer. 
. Genossenschaften, welche ihren Sitz in einer Gemeinde haben, können dieselben 
Personen als Vorstand wählen. 
Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung 
auf sechs Jahre gewählt. Die nach dieser Frist Ausscheidenden sind wieder 
wählbar. Für Vorstandsmitglieder, welche während der Wahlperiode ausscheiden, 
werden für den Rest derselben Ersatzmänner gewählt. 
Wählbar ist jeder Hauberggenosse, der sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befindet und am Sitze der Genossenschaft wohnt. 
Ueber die Gewährung einer Dienstunkostenentschädigung als Vergütung für 
Versäumnisse und Mühewaltungen beschließt die Genossenversammlung) Vanr. 
Auslagen sind zu ersetzen. Im Uebrigen verwalten die Vorstandsmitglieder ihr 
Amt unentgeltlich. 
Zur Ablehnung oder Niederlegung dieses Amtes berechtigen nur diejenigen 
Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und niedergelegt 
werden dürfen. 
Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Schöffen- 
rath des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre für verlustig 
erklärt werden.
	        
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