Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die  Vorstandsmitglieder  werden  in  den  der  Städteordnung  unterworfenen
Gemeinden  durch  den  Bürgermeister,  sonst  durch  den  Amtmann  mittels  Handschlags
  an  Eidesstatt  verpflichtet.

KC.  17.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  nach  Außen  und  vollzieht  die
Urkunden,  welche  die  Genossenschaft  verpflichten  sollen;  hierbei  ist,  wenn  einer
der  im  §.  14  bezeichneten  Gegenstände  vorliegt,  der  Beschluß  der  Genossenversammlung
  anzuführen.

Außerdem  hat  der  Vorstand:

1)  über  die  Verlängerung  der  Schonzeiten  zu  bestimmen  (S.  13)

2)  die  von  dem  Haubergrechner  gelegte  Rechnung  zu  prüfen,  sofern  hierzu

nicht  eine  besondere  Kommüffon  eingesetzt  ist  (*#.  22),

3)  in  Einzelschutzbcziren  den  Haubergschützen  zu  wählen  und  sein  Diensteinkommen
  zu  bestimmen,  bei  der  Bildung  gemeinsamer  Schutzbezirke
und  der  Bestimmung  des  Diensteinkommens  der  für  dieselben  anzustellenden
  Schützen  mitzuwirken  (F.  23).

C.  18.

Die  weder  der  Genossenversammlung  noch  dem  Vorstande  vorbehaltenen
Angelegenheiten  werden  von  dem  Vorsteher  besorgt.

Der  Vorsteher  hat  insbesondere:

1)  die  Versammlungen  der  Genossenschaft  und  des  Vorstandes  zu  berufen
und  zu  leiten;  die  Berufung  der  Genossenversammlung  muß  erfolgen,
wenn  der  vierte  Theil  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,  darauf
anträgt;

2)  das  Lagerbuch  zu  führen  (§.  10),

3)  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  zu  besorgen  —  wenn  die  Genossenschaft
  es  ihm  überträgt  —  (§.  22),

4)  die  Hauberge  zu  verwalten;

5)  die  Beiträge  zu  den  gemeinschaftlichen  Lasten  und  Kosten  auszuschreiben
und  einziehen  zu  lassen;

0)  die  Nutzungen  zu  vertheilen,  und  zwar  bei  Nutzung  auf  gemeinschaftliche
Rechnung  in  baarem  Gelde,  sonst  durch  Vertheilung  der  Nutzungsflächen
unter  die  Genossen;

7)  die  Kulturen  nach  dem  Betriebsplane  und  den  demselben  entsprechenden
Anordnungen  des  Forstsachverständigen  auszuführen,  die  Befolgung
der  Weideregulative  und  des  Hütungsplans  zu  überwachen;

8)  dem  Forstsachverständigen  Auskunft  zu  ertheilen;

9)  die  Dienstführung  des  Haubergrechners  und  des  Haubergschützen  zu
beaufsichtigen;

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8631.)  35