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Die Vorstandsmitglieder werden in den der Städteordnung unterworfenen
Gemeinden durch den Bürgermeister, sonst durch den Amtmann mittels Handschlags
an Eidesstatt verpflichtet.
KC. 17.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach Außen und vollzieht die
Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten sollen; hierbei ist, wenn einer
der im §. 14 bezeichneten Gegenstände vorliegt, der Beschluß der Genossenversammlung
anzuführen.
Außerdem hat der Vorstand:
1) über die Verlängerung der Schonzeiten zu bestimmen (S. 13)
2) die von dem Haubergrechner gelegte Rechnung zu prüfen, sofern hierzu
nicht eine besondere Kommüffon eingesetzt ist (*#. 22),
3) in Einzelschutzbcziren den Haubergschützen zu wählen und sein Diensteinkommen
zu bestimmen, bei der Bildung gemeinsamer Schutzbezirke
und der Bestimmung des Diensteinkommens der für dieselben anzustellenden
Schützen mitzuwirken (F. 23).
C. 18.
Die weder der Genossenversammlung noch dem Vorstande vorbehaltenen
Angelegenheiten werden von dem Vorsteher besorgt.
Der Vorsteher hat insbesondere:
1) die Versammlungen der Genossenschaft und des Vorstandes zu berufen
und zu leiten; die Berufung der Genossenversammlung muß erfolgen,
wenn der vierte Theil der Genossen, nach Antheilen berechnet, darauf
anträgt;
2) das Lagerbuch zu führen (§. 10),
3) das Kassen= und Rechnungswesen zu besorgen — wenn die Genossenschaft
es ihm überträgt — (§. 22),
4) die Hauberge zu verwalten;
5) die Beiträge zu den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auszuschreiben
und einziehen zu lassen;
0) die Nutzungen zu vertheilen, und zwar bei Nutzung auf gemeinschaftliche
Rechnung in baarem Gelde, sonst durch Vertheilung der Nutzungsflächen
unter die Genossen;
7) die Kulturen nach dem Betriebsplane und den demselben entsprechenden
Anordnungen des Forstsachverständigen auszuführen, die Befolgung
der Weideregulative und des Hütungsplans zu überwachen;
8) dem Forstsachverständigen Auskunft zu ertheilen;
9) die Dienstführung des Haubergrechners und des Haubergschützen zu
beaufsichtigen;
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8631.) 35