Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 15.— 
  
Inhalt: Tarif, nach welchem die Hasenabgaben zu Heiligenhafen, Kreis Oldenburg, Regierungsbezirk 
Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 261. — Tarif, nach welchem die Abgaben für 
die Benutzung des Hasens und des an demselben befindlichen Lagerplatzes in der Stadt Fischhausen, 
Regierungsbezirk Königsberg, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 246. — Bekanntmachung 
der nach dem Geseh vom 10. April 1872 burch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urlunden 2c., S. 248. « 
  
(Nr. 8634.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Heiligenhafen, Kreis Oldenburg, 
Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 
10. März 1879. 
J. A, Hafengeld ist zu entrichten: 
1) von jedem Schiffsfahrzeuge von 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt 
und darunter: 
a) wenn dasselbe beladen ist: 
beim Eingauneggg . . . . .. 50 Pf. 
beim Ausganggggagagaa 50 
b) wenn dasselbe Ballast führt oder leer ift . . ... nichts; 
2) von Schissfahrleugen von mehr als 12 bis zu einschließlich 120 Kubik- 
metern Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingaugeeeeenennn. 10 Pf. 
beim Ausganeg . . .. 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingangggg 5 Pf. 
beim Ausganggagag ... 5— 
für jedes Kubikmeter; 
3) von Schiffsfahrzeugen von mehr als 120 Kubikmetern Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingannggg 12 Pf. 
« beimAusgange................................. 12- 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8634.) 36 
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1879.
	        
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