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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15.—
Inhalt: Tarif, nach welchem die Hasenabgaben zu Heiligenhafen, Kreis Oldenburg, Regierungsbezirk
Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 261. — Tarif, nach welchem die Abgaben für
die Benutzung des Hasens und des an demselben befindlichen Lagerplatzes in der Stadt Fischhausen,
Regierungsbezirk Königsberg, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 246. — Bekanntmachung
der nach dem Geseh vom 10. April 1872 burch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urlunden 2c., S. 248. «
(Nr. 8634.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Heiligenhafen, Kreis Oldenburg,
Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom
10. März 1879.
J. A, Hafengeld ist zu entrichten:
1) von jedem Schiffsfahrzeuge von 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt
und darunter:
a) wenn dasselbe beladen ist:
beim Eingauneggg . . . . .. 50 Pf.
beim Ausganggggagagaa 50
b) wenn dasselbe Ballast führt oder leer ift . . ... nichts;
2) von Schissfahrleugen von mehr als 12 bis zu einschließlich 120 Kubik-
metern Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingaugeeeeenennn. 10 Pf.
beim Ausganeg . . .. 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingangggg 5 Pf.
beim Ausganggagag ... 5—
für jedes Kubikmeter;
3) von Schiffsfahrzeugen von mehr als 120 Kubikmetern Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingannggg 12 Pf.
« beimAusgange................................. 12-
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8634.) 36
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1879.