Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8635.) Tarif, nach welchem die Abgaben fuͤr die Benutzung des Hafens und des an 
demselben befindlichen Lagerplatzes in der Stadt Fischhausen, Regierungs- 
bezirk Königsberg, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 19. März 1879. 
A. Hafengeld. 
E wird entrichtet für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
J. 
II. 
— 
III. 
IV. 
V. 
von leeren oder mit Ballast, Böttcher- und Töpferwaaren, Kartoffeln oder 
Gemüse beladenen Fahrzeugen, ferner von solchen Fahrzeugen, deren Ladung 
nicht die Hälfte ihrer Tragfähigkeit erreicht: 
a) beim Eingange . . . ... ... .. . . . .... ..... .... .. .. .. . .. . . .. 2 M. 
b) beim Ausganegagagaa 2 
von anderweit beladenen Fahrzeugen: 
a) beim Eingange .. .... ..... .. . ................ . . .. . . . . .. 5 
b) beim Aussaggggaga . . . . .. 5— 
Wenn solche Fahrzeuge den Hafen mit der eingebrachten und unver- 
äußerten vollen Ladung verlassen, entrichten sie nur die Abgaben zu I. 
von Fischerkähnen, dieselben mögen leer oder beladen sein, werden nur 
folgende Sätze und zwar beim Eingange erlegt: 
a) von einem Angelsicken überhaut 10 Dff. 
b) von einem Garnsiken 20 
c) von einem Angellttaa 30 
Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
bleiben, entrichten: 
a) wenn sie unter Benutzung der Hafenrönne löschen oder laden, die 
sub I resp. II aufgeführten Sätze, 
b) wenn sie nur einen Theil der Ladung absetzen oder einnehmen, von 
der gelöschten oder eingenommenen Ladung den Satz zu I resp. I 
von 2 resp. 5 Pf. pro Kubikmeter, von dem übrigen Raumgehalt 
aber nichts. 
Für Winterlager wird von auswärtigen Fahrzeugen für die Dauer des 
ganzen Winters erhoben: 
a) für einen Angelsiken 2 Mark — Pf. 
b) für einen Garnsiken 3 — 
) für einen Angelklaoaaaaa ... 4. — 
d) von großen Fahrzeugen pro Kubikmeter Netto- 
Raumgehalllt: — 5 
(Nr. 8635.
	        
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