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KC. 32.
Ist hinterlegtes Geld nach Maßgabe der vorstehenden Besimmungen aus-
gezahlt, so kann die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang
nicht in Anspruch genommen werden.
S. 33.
Wird die Verwaltung eines Vermögens oder eines Vermögensstücks unter
Aufsicht eines Gerichts oder einer sonstigen öffentlichen Behörde geführt, so kann
die Hinterlegungsstelle die Auszahlung hinterlegten Geldes an den Verwalter
(Vormund, Pfleger, Kurator, Konkursverwalter) von der Beibringung einer
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die Legitimation des Verwalters zur
Empfangnahme abhängig machen. Die Bescheinigung ist nach dem Ermessen der
Aufsichtsbehörde für die Dauer des Amts des Verwalters ein= für allemal oder
für den einzelnen Fall zu ertheilen.
Die Beibringung der Bescheinigung ist nicht zu verlangen:
1) wenn die Aufsichtsbehörde die Empfangnahme durch den Verwalter
genehmigt;
2) bei Auszahlung an einen Vormund (Pfleger):
a) wenn der Gegenvormund die Empfangnahme genehmigt,
b) wenn aus der vorgelegten Bestallung sih ergiebt, daß der Vor-
mund zur Einziehung von Kapitalien der Genehmigung eines
Gegenvormundes nicht bedarf,
c) wenn die Ausfertigung eines die Empfangnahme durch den Vor-
mund genehmigenden Beschlusses des Familienraths vorgelegt wird;
3) bei Auszahlung an den Verwalter eines nach dem Inkrafttreten der
Deutschen Konkursordnung eröffneten Konkursverfahrens, wenn das
Konkursgericht bescheinigt, daß ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist.
Ist die im ersten Absatz bezeichnete Bescheinigung beigebracht oder nach den
Vorschristen des zweiten Absatzes nicht zu verlangen, so kann die Staatskasse auf
Grund eines Mangels der Legitimation des Verwalters zum Empfang des ihm
ausgezahlten Geldes nicht in Anspruch genommen werden.
*i-
Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts muß bei Zahlungen an kollo-
zirte Gläubiger die Quittung und die Einwilligung in die Löschung der Eintra-
gung notariell ertheilt werden.
F. 35.
Die Gebühr des Gerichtsvollzichers für die Beurkundung der Aufgabe des
Geldes zur Post (§. 17) beträgt achtzig Pfennig. Die Urkunde unterliegt, wenn
der Betrag des Geldes die Summe von hundertundfünfzig Mark erreicht, einer