Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 256 — 
KC. 32. 
Ist hinterlegtes Geld nach Maßgabe der vorstehenden Besimmungen aus- 
gezahlt, so kann die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang 
nicht in Anspruch genommen werden. 
S. 33. 
Wird die Verwaltung eines Vermögens oder eines Vermögensstücks unter 
Aufsicht eines Gerichts oder einer sonstigen öffentlichen Behörde geführt, so kann 
die Hinterlegungsstelle die Auszahlung hinterlegten Geldes an den Verwalter 
(Vormund, Pfleger, Kurator, Konkursverwalter) von der Beibringung einer 
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die Legitimation des Verwalters zur 
Empfangnahme abhängig machen. Die Bescheinigung ist nach dem Ermessen der 
Aufsichtsbehörde für die Dauer des Amts des Verwalters ein= für allemal oder 
für den einzelnen Fall zu ertheilen. 
Die Beibringung der Bescheinigung ist nicht zu verlangen: 
1) wenn die Aufsichtsbehörde die Empfangnahme durch den Verwalter 
genehmigt; 
2) bei Auszahlung an einen Vormund (Pfleger): 
a) wenn der Gegenvormund die Empfangnahme genehmigt, 
b) wenn aus der vorgelegten Bestallung sih ergiebt, daß der Vor- 
mund zur Einziehung von Kapitalien der Genehmigung eines 
Gegenvormundes nicht bedarf, 
c) wenn die Ausfertigung eines die Empfangnahme durch den Vor- 
mund genehmigenden Beschlusses des Familienraths vorgelegt wird; 
3) bei Auszahlung an den Verwalter eines nach dem Inkrafttreten der 
Deutschen Konkursordnung eröffneten Konkursverfahrens, wenn das 
Konkursgericht bescheinigt, daß ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist. 
Ist die im ersten Absatz bezeichnete Bescheinigung beigebracht oder nach den 
Vorschristen des zweiten Absatzes nicht zu verlangen, so kann die Staatskasse auf 
Grund eines Mangels der Legitimation des Verwalters zum Empfang des ihm 
ausgezahlten Geldes nicht in Anspruch genommen werden. 
*i- 
Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts muß bei Zahlungen an kollo- 
zirte Gläubiger die Quittung und die Einwilligung in die Löschung der Eintra- 
gung notariell ertheilt werden. 
F. 35. 
Die Gebühr des Gerichtsvollzichers für die Beurkundung der Aufgabe des 
Geldes zur Post (§. 17) beträgt achtzig Pfennig. Die Urkunde unterliegt, wenn 
der Betrag des Geldes die Summe von hundertundfünfzig Mark erreicht, einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.