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S. 74.
Eine Oringlichkeit ist stets als vorhanden anzusehen:
1) wenn das Gericht den Gegenstand von Amtswegen in seinen Gewahrsam
zu nehmen hat;
2) wenn eine Hinterlegung in Gemäßheit des J. 60 Abs. 1 oder 3 der
Vormundschaftsordnung erfolgt und der Vormund die vorläufige Ver-
wahrung verlangt,
3) wenn von der Hinterlegung abhängt:
-a) die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung;
b) der Beginn, die Fortsetzung, die einstweilige Einstellung, die Ein-
stellung) die Beschränkung oder die Abwendung einer Zwangsvoll=
streckung;
J) die Aufhebung einer erfolgten Vollstreckungsmaßregel;
d) die Anordnung, Vollziehung, Bestätigung, Abänderung oder Auf-
hebung eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer
sonstigen Sicherheitsmaßregel;
e) die Freilassung des Angeschuldigten;
1) der Aufschub der Strafvollstreckung.
S. 75.
Im Falle des §. 74 Nr. 1 ist, wenn die Absendung des Gegenstandes an
die Hinterlegungsstelle nicht sofort bewirkt wird, die vorläufige Verwahrung von
Amtswegen anzuordnen.
In den übrigen Fällen kommen, unbeschadet der Befugniß des Hinter-
legers, die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle zu bewirken, die Vorschriften
der §F. 76 bis 78 zur Anwendung.
S. 76.
Die Verwahrung erfolgt:
1) in Civiprozeß sachen bei dem Amtsgericht, welches als Vollstreckungs-
gericht zuständig ist, oder in Ermangelung eines Vollstreckungsgerichts
ei dem Amtsgericht, welches die Entscheidung erlassen hat, oder in
dessen Bezirk das Gericht, von welchem die Entscheidung erlassen ist,
seinen Sitz hat;
2) in Strafprozeßsachen bei dem Amtsgericht, welches die Entscheidung
erlassen hat, oder in dessen Bezirk die Behörde, von welcher die Ent-
scheidung erlassen ist, ihren Sitz hat;
3) in anderen als den unter Nr. 1, 2 bheichneten. Angelegenheiten bei
dem Amtsgericht, welches für die Angelegenheiten zufändig ist, oder
in dessen Bezirk das für die Angelegenheit zuständige Gericht seinen
Sitz hat.
(Fr. 8630.