Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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kann, angeordnet, so kann das Amtsgericht die Gerichtsschreiberei mit der Ver- 
wahrung der Papiere beauftragen. 
g. 89. 
Soweit nach den bestehenden Vorschriften die gerichtliche Verwahrung letzt- 
williger Verfügungen stattfindet, erfolgt die Verwahrung bei den Amtsgerichten. 
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der de 71, 79 entsprechende 
Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
g. 90. 
Die Vorschriften des J. 20 des Ausführung Sueletes zum Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetz über die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes durch das 
Oberlandesgericht oder den Justizminister finden in den durch dieses Gesetz den 
Amtsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung. 
E. 91. 
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in den durch 
dieses Gesetz den Amtsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten sind die Landgerichte 
sustärd . Die Vorschriften des H. 42, des §. 40 Abs. 2 und der §#. 51 bis 57 
es Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz finden entsprechende 
Anwendung. 
E. 92. 
Die Hauptdepositenkasse in Cassel, die Depositenkasse in Cöln und die bei 
den Gerichten bestehenden Depositorien werden aufgehoben. 
Die Hinterlegung gerichtlicher Depositen bei der kommunalständischen Spar- 
kaffe zu Wiesbaden und bei dem städtischen Rechneiamt in Frankfurt am Main 
findet nicht mehr statt. 
S. 93. 
Die Hinterlegungsstellen (S#. 1, 2) treten für die Hinterlegung (Deposition 
Niederlegung, Verwahrung) der im §. 1 bezeichneten Gegenstände, #esern dieselbe 
nach gesetzlicher Vorschrift bei Gericht oder bei einer sonkegen zur Annahme von 
Dcboten bestimmten oder ermächtigten Behörde, Anstalt oder Kasse zu geschehen 
hat, an Stelle der Gerichte, sowie jener Behörden, Anstalten oder Kassen. 
Durch die vorstehende Bestimmung bleiben unberührt: 
1) die Vorschriften, durch welche für die Hinterlegung in Abweichung 
von den allgemeinen Vorschriften eine besondere Hinterlegungsstelle zu- 
gelassen ist; 
2) die Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes.
	        
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