Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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KC. 101. 
Ist nach Abgabe der Masse an die Hinterlegungsstelle die Auszahlung 
oder Herausgabe an den Empfänger nach Maßgabe des Inhalts der Erklärung 
bewirkt, so kann bei einer Verschiedenheit zwischen dem Inhalt der Erklärung, 
und dem Inhalt der Gerichtsakten die Staatskasse von einem besser zum Em- 
deang Bercchtigten nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden, weil 
ie Weisung zur Auszahlung oder Herausgabe nicht nach Maßgabe des Inhalts 
der Gerichtöakten ertheilt ist. 
C. 102. 
Hat im Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts oder des gemeinen 
Rechts ein Schuldner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geld, Werthpapiere 
G. 1 Nr. 2, 3) oder Kostbarkeiten hinterlegt, um von seiner Verbindlichkeit sich 
zu befreien, so bestimmt sich die Berechtigung des Schuldners zur Zurücknahme 
nach den bisherigen Vorschriften. 
Zur uczahlung oder Herausgabe an den Schuldner bedarf es einer ge- 
richtlichen Entscheidung oder Anordnung. 
Für die Anordnung ist, wenn die Angelegenheit zu der streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehört, das Amtsgericht zuständig, auf welches die Angelegenheit 
übergegangen ist, oder, in Ermangelung eines solchen Amtsgerichts, das Amts- 
gericht des Orts, an welchem das bisher mit derselben befaßt gewesene Gericht 
einen Sitz hatte. 
S. 103. 
Im Bezirk des Appellationsgerichts in Cassel, im Bezirk des Appellations-= 
grichs in Celle mit Ausschluß der Gebietstbeile, in welchen die Preußische 
epositalordnung vom 15. September 1783 gilt, und in dem Bezirk des Kreis- 
erichts in Ratzeburg ist, wenn die Hinterlegung vor dem Inkrafttreten dieses 
Peftzes erfolgt ist, dem Antrage auf Auszahlung oder Herausgabe der Hinter- 
legungsschein (Depositenschein) oder ein rechtskräftiges Urtheil, durch welches der 
chein für kraftlos erklärt worden ist, oder eine gerichtliche Entscheidung oder 
Anordnung) nach welcher die Auszahlung oder Herausgabe von der Zurück- 
lieferung und Kraftloserklärung des Scheins nicht abhängig zu machen ist, bei- 
mufügen. Auf die Anordnung sandtt die Vorschrift des g. 102 Abs. 3 entsprechende 
lnwendung. 
C. 104. 
Die in Verwahrung der aufgehobenen Gerichte befindlichen letztwilligen 
Verfügungen sind an die Amtsgerichte abzugeben. 
Sind in dem Bezirk des mit der Verwahrung bisher befaßt gewesenen 
Gerichts mehrere Amtzgerichte errichtet, so kann der Testator unter den mehreren 
Amtzgerichten das Amisgerich bezeichnen, an welches die letztwillige Verfügung 
abgegeben werden soll. ie Bezeichnung muß vor dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes in einem schriftlichen oder zu gerichtlichem Protokoll erklärten Gesuch er- 
folgen. 
(Nr. 8636.)
	        
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