Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Justizoffizianten-Wittwenkasse finden nicht mehr statt. Die Vorschriften des §. 108 
der Crnobuchordnung treten außer Kraft. 
KC. 109. 
Die nach den Vorschriften des §. 99 den bisherigen Gerichten zugewiesenen 
Geschäfte sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erledigen. 
Durch Anordnung des Finanzministers und des Justizministers kann bestimmt 
werden, inwieweit die Vorschriften des §#. 95 Abs. 1, 2 und der §#. 97, 100 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung zu bringen sind. In 
Ansehung der Ausführung des F. 104 Abs. 1 und des F. 105 ist der Justiz= 
minister zum Erlaß einer süchen Anordnung ermächtigt. 
C. 110. 
Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften des §. 104 Abs. 2 und des 
G. 109 Wieicheeitg mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. 
it der Ausführung desselben werden der Finanzminister und der Justiz- 
minister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
—.—W—— 
(Xr. 8636.)
	        
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