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g. 5.
Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige Entscheidung
oder in anderer Art endgültig erledigt, so erfolgt die Bestätigung der Dispache
durch das Gericht, nachdem dieselbe erforderlichen Falls nach Maßgabe der Er—
ledigung der Einwendungen berichtigt ist.
S. 6.
Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen Theil der Dispache
berühren, so hat das Gericht dic letztere, insoweit sie durch die Eimvendungen
nicht berührt ist, sofort zu bestätigen.
S. 7.
Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet die Exekution statt.
(Nr. 8639.) Gesetz, betreffend die Jwangsvollstreckung gegen Benefizialerben und das Aufgebot
der Nachlaßgläubiger im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts. Vom
28. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
§. 1.
Im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts sind der Benefizialerbe
und der Nachlaßpfleger berechtigt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
das Aufgebot der Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer zu beantragen.
Sie können, wenn der Antrag zugelassen ist, für die Dauer des Verfahrens
die einstweilige Einstellung der Zwangsvol steckung wegen der durch das Auf-
gebotsverfahren betroffenen Ansprüche, sowie die Aufhebung der nach dem Auf-
gebotsantrage erfolgten Vollstreckungsmaßregeln verlangen.
Die Vollziehung eines Arrestbefehls steht im Sinne dieser Vorschrift der
Zwangsvollstreckung gleich.
S. 2.
Von mehreren Erben ist jeder, sofern er Benefizialerbe ist, berechtigt, das
Aufgebot zu beantragen oder einem bereits gestellten Antrage sich anzuschließen.
Das Verfahren wirkt zu Gunsten aller Beneffzialerben.
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Das Mfzebot erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeß-
ordnung §#9. 824 bis 836.
Das Amtsgericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat, ist ausschließlich zuständig.
(Fr. 8638—8039)