Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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K. 12. 
In der Anmeldung eines Anspruchs muß der Gegenstand und der Grund 
desselben angegeben werden. Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift 
derselben sollen beigefügt werden. 
Die Anmeldungen sind in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Be- 
theiligten niederzulegen. K 13 
Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstermin nicht erschienen und der 
Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins (Deutsche Civilprczetordnung 
. 8 binnen einer von dem Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von 
zwei Wochen nicht gestellt, oder der Antragsteller auch in dem anberaumten neuen 
Termin nicht erschienen, so kann der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht 
mehr widersprochen werden. 
Nach Ablauf der erwähnten Frist von zwei Wochen ist der Antrag auf 
Anberaumung eines neuen Termins unbeschadet der Vorschrift des I. 831 der 
Deutschen Cwilprozeßordnung nur innerhalb der im F. 4 für den Aufgebots- 
antrag bestimmten Frist zulässig. 
Die Beendigung des Verfahrens, sowie der Eintritt der in §. 13 Abs.2 1 
bezeichneten Umstände ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Ein- 
rückung in die zur Bekanntmachung des Aufgebots gewählten Blätter bekannt 
zu machen. 
ê Die den Anmeldungen beigefügten urkundlichen Beweisstücke sind nach der 
Beendigung zurückzugeben. 
C. 15. 
Wird ein Ausschlußurtheil erlassen, oder der Antrag auf Ellahung des- 
selben zurückgewiesen, so ist das Verfahren vor Ablauf einer von Verkündigung 
der Entscheidung laufenden Frist von zwei Wochen und vor Erledigung der 
rechtzeitig eingelegten Beschwerde (Deutsche Civilprozeßordnung §. 829) nicht als 
beendigt mnuschen. 
S. 16. 
Die Kosten des Verfahrens gehören zu den Ausgaben für die Verwaltung 
des Nachlasses. 
F. 17. 
Wird über den Nachlaß der Konkurs eröffnet, so ist der Benefizialerbe nur 
noch zur Herausgabe des Nachlasses und zur Rechnungslegung über dessen Ver- 
waltung an den Konkursverwalter verpflichtet. 
S. 18. 
Der vierte Titel der Konkursordnung vom S. Mai 1855 und der zweite 
Abschnitt des Titel 51 Theil 1 der Allgemeinen Gerichtsordnung werden auf- 
gchoben. 
r. 8639.
	        
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