Erläuterungen
o2) Der § handelt von dem sogen. ’r— e, das namentlich für
5 dadurch gegen eine
ung schüßen ann. es können auch z. B. der Mieter oder ter
rundstücks kobläsenn weil sie der ges6 hr der Kündigun “ dn
S#t fitsteher im Zwan * 72 ren ausgesetzt Gord.“ “•
E., abgedruckt Anhang 80 zu Wer * „bun de
gr iger befriedigt ewit dadur 50r r und t d;
die Hypothet ( 268 Abs. 3, 4%1 1153). Bei Teil- A#ng steht der
durch eine e Hoatte Erwerbe n der nicht abgelösten ie *
dhe Range nach (8 268 Abs. Seete- Satz). 9 .rr
81151 Ausnahme von § 880 Abs. 2 Sa
§ 1152 „Ist der Stamm rief verboten, ist aüch der Teilbrief verboten“ (C).
Uber Teilhypothekenbrief vgl. 8 61 6BD.
8 1153 5v5) „orderung und Hpothek gehen denselben Weg“. — „Forderung
und Hypothek hängen am gleichen Sii (C). Ausna me: Wenn der
Horothetenglän iger A die Forderun an B „abtritt“ und 1½ eitig auf
ie Hypothek „verzichtet.; in diesem eeit die Hypothel nicht auf B,
sondern nach § 1168 auf den n diesem poalle, gentümer über.
L Ae#nchmen 3, B. §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1164, 1174, 1190 Abs. 44—
8 1154 r ) § 398 ff. — Zu unterscheiden von der Abtretung ist der
durch den der Hypothekengläubiger 4 sich verpflichtet, dem B die Garerthekrerang.
derung „demnäch st. abzutreten. Dieser Vertrag bedarf keiner Form. —
Die zur „UÜbertragung“ der Forderung nötige Annahme der „Abtretungserllärung“
(Abtretungs-Vertrag § 398) bedarf keiner Form. — Übergabe des
Hupethekenbriefs gemäß 929—931. — Blanko-Abtretung ist nicht ———
— vgl. die Formulare in Anhang 1 zu 1113 unter XI B. 4 und 5. —
Von der Abtretung einer Brief-PHy# 5 handeln § 1154 Abs. 1 und 2
und 98 1155, von der Abtretung einer Buch-Hypothek § 1154 Abs. 3. Danach
ist im Falle der bloßen W5 pothel zum Übergang sowohl ver Gywothert
als der Forderung “ Amiruguln der Abtretung im ch
unerlã iich uf aud sefur die „Grundschuld“), während bei der Brief-Hypot
(Orur Pmx uld) die einfache schriftliche Abtretungserklärlung
un bergabe des “l z d6 en-¶ uanschuld. (hierlr
gilt 8 mi genü Gen itt Dte —5 zraguns im Grundbu (
6 zutreten braucht. Es ist aber für ves Erwerber Brief-Hyporel
Srundschuld) nicht ratsam sich eine bloß „ asntgh b#
mngserklärung erteilen zu lassen; denn mit einer solchen stößt er im
tteun chtsver r mit det —* auf mannigfache Hindernisse (ofl
1155, 1160); es empfiehlt sich daher, die „Abtretungserklärung“ m t
in öffentlich laubigter Form, die z. B. unbedingt nötig ist, wenn später
einmal die Abtretung im Grundbuch „#eingetragen“ werden soll (8 29 GBO.
in Note 13 zu § 873).
os) vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung betr. die Kosten. Ausnahme
r lron § 403 Sar
wozu gemä 9 GvBO. die bloße „Eintragungsbewilligung“
6 hne brms. ser zsnns ) in der § 29 GBO. vorgeschriebenen Form (vgl.
ote 13 9. 83 unter- orlegung des Hypothekenb efe genügt.
a t
* 1155 4% Diese urs 3 Mechtzkellung. genießt also nur der
eine zusamnkenhingende Reihe öffentlich doP s kunkigtes Abtret W—
ls- Besitzer des B#eelentcscht chuld-)Briefes (val. Note 97
un
* 8 835—837 3PO.
102 412.
8 1156 103 B tritt seine F dem Grundstück des ein 1—
Darlehens-Hypothek von 10 000 Mk. an C am 12. Februar in 6 Keen
bigter Abtretungs-Erklärung unter Übergabe des Hypothekenbriefes ab, beben .
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