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handelt, sind nachfolgende Gebietstheile den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
unterworfen:
1) der Kreis Siegen;
2) die Herzogthimer Bremen und Verden, soweit die Deichordnung vom
29. Juli 1743 Anwendung findet;
3) das Land Hadeln;
4) das Fürstenthum Lüneburg und die zur Provim Hannover gehörigen
Lauenburgischen Landestheile, soweit die Lüneburgische Deich= und
Sielordnung vom 15. April 1862 Anwendung findet;
5) die Grafschaften Hoya und Diepholz, soweit die Deich= und Abwässe-
rungsordnung vom 22. Januar 1864 Anwendung findet oder dem-
nächst in Anwendung gebracht werden wird;
6) das Fürstenthum Ostfriesland und die Stadt Papenburg;
7) das Jadegebiet.
S. 4.
Die Genossenschaften (C. 1) werden durch Vertrag — freie Genossen-
schaften — oder durch Beschluß der staatlichen Behörde — öffentliche Genossen-
schaften — begründet.
S. 5.
Der Genossenschaft können außer den Eigenthümern der bei dem Unter-
nehmen betheiligten Grundstücke nur diejenigen Gemeinde-, Amts-, Kreis= und
sonstigen Kommunalverbände) sowie diejenigen Deich= und Meliorationsverbände,
deren Interessen bei dem Unternehmen betheiligt sind, als Mitglieder angehören.
S. 6.
Dem Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige gleichzuachten,
welcher ein erbiiches unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Grundstücke hat.
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.7.
Die Genossenschaft muß ihren Sitz im Inlande haben.
S. 8.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft müssen durch ein Statut geregelt
werden.
S. .
Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben, welcher dieselbe in allen
ihren Angelegenheiten vertritt.
S. 10.
Die Genossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichts-
stand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.