Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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KC. 41. 
Die Schiedsmänner sind nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die von 
ihnen aufgenommenen Verhandlungen rechtzeitig mit dem tarifmäßigen Stempel 
versehen werden. Die Parteien haften für die rechtzeitige Verwendung desselben 
nach Baßgbe der Stempelgesetze. Der Stempel ist binnen zwei Wochen, vom 
Tage der Aufnahme der Verhandlung an, zu der Urschrift derselben beizubringen. 
Die Ertheilung von Ausfertigungen der Tethandlung ist von der vorgängigen 
Verwendung des Stempels nicht abhängig. 
Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Ausfertigung 
der Derhendluns zu vermerken, ob und welcher Stempel zu der Urschrift ver- 
wendet ist. 
** 
Schreibgebühren und baare Auslagen sind dem Schiedsmanne sofort zu 
entrichten. Derselbe kann seine Thätigkeit von der vorherigen Entrichtung a- 
hängig machen. 
S. 43. 
Die Schräbgebühren sind für die Aufnahme der Anträge) sowie für die 
Ausfertigungen und Abschriften der Verhandlungen und Bescheinigungen zu ent- 
richten. Sie betragen mindestens fünfundzwanzig Pfennige und bei Schriftstücken 
von mehr als zwei Seiten für jede folgende Seite zehn Pfennige. Jede an- 
gefangene Seite wird voll berechnet. 
C. 44. 
Die Schreibgebühren und baaren Auslagen fallen der Partei zur Last, 
welche dieselbe veranlaßt hat. Ist jedoch ein Vergleich zu Stande gekommen oder 
die Vermittelung des Schiedsmanns von beiden Parteien nachgssucht, so haftet 
für die Schreibgebühren und baaren Auslagen, welche bis zum Schlusse der Ver- 
handlung entstanden sind, jede Partei. 
Erforderlichensalls werden diese Gebühren und Auslagen auf Antrag des 
Schiedsmanns von den Betheiligten ebenso beigetrieben, wie die Gemeindeabgaben. 
. 45. 
Die sächlichen Kosten des Schiedsmannsamts fallen der Gemeinde zur Last. 
In Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, werden die säch- 
lichen Kosten auf die betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl 
vertheilt. Den Gemeinden werden die selbstständigen Gutsbezirke gleichgeachtet. 
C. 46. 
Die Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung ge- 
langen, fließen den Gemeinden zu,) welche die sächlichen Kosten zu tragen haben.
	        
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