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Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
S. 47.
Die Vorschriften dieses Gesehes, welche sich auf die Ausfertigung und Voll-
streckung der abgeschlossenen Vergleiche beziehen, finden auch auf solche Vergleiche
Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Schieds-
manne zu Protofoll genommen worden sind.
S. 48.
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften berufenen Schiedsmänner haben
bis zum Ablaufe ihrer Amtsperiode ihre Thätigkeit in Gemäßheit des gegenwär-
tigen Gesetes fortzuseten
In denjenigen Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner
bisher nicht eingeführt worden ist, haben bis zum Amtöantritte der in Folge
dieses Gesetzes z berufenden Schiedsmänner die Amtsgerichte die Geschäfte der
Vergleichsbehörde bei Beleidigungen (§. 420 der Strafprozeßordnung) wahrzu-
nehmen.
. 49.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft. Mit der Ausführung werden der Justizminister und der Minister des
Innern beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1879.
. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Xr. 8642—6643. 477