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die Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens G. 372, 373), über die
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen (§§. 341,
347, 356,) 357, 359 bis 363, 375), über die zur Erzwingung eines Zeugnisses
oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (§9§. 345, 355, 374) und über das
Versahren ei der Abnahme von Eiden (#. 441 bis 446) entsprechende An-
wendung.
S. 4.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln findet die Drittopposition
nicht zurf statt, mag das Urtheil vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen sein.
S. 5.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes 3 Cöln ist in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, soweit dieselbe nach den
bestehenden Vorschriften als Nebenpartei zur Mitwirkung berufen ist, nicht mehr
erforderlich. Auf Ehesachen und Entmündigungssachen findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
g. 6.
Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle ist ein vor dem Inkraft-
treten der Deutschen Civilprozeßordnung beantragtes Mahnverfahren nach den
Vorschriften der IÖ#. 633 bis 643 der Deutschen Civilprozeßordnung zu erledigen,
sofern nicht vor jenem Zeitpunkte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch er-
hoben ist.
S. 7.
Für bürgerliche Rechtsstreiigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften
erledigt werden, treten an die Stelle der im §. 12 Nr. 2 bis 6 des Ausführungs-
gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 aufgeho-
henen Gerichte die neu zu bildenden Landesgerichte nach Maßgabe der in den
§#. 8 bis 11 enthaltenen Vorschriften.
g. 8.
Für die Geschäfte des Gerichts erster Instanz treten an die Stelle der
Einzelrichter die Amtsgerichte, an die Stelle der Kollegialgerichte die Civilkammern
der Landgerichte. Soweit Kammern für Handelssachen gebildet werden, treten
diese für Rechtsstreitigkeiten, welche bisher durch das Kollegium zu erledigen
waren, an die Stelle der Rheinischen Handelsgerichte, der Kommerz= und Admi-
ralitätskollegien in Königsberg und Danzig und der Gerichtgabtkeilungen für
See- und Handelssachen in Stettin, Memel und Elbing.
S. 9.
Für die Geschäfte des Gerichts zweiter Instanz treten an die Stelle der
Appellationsgerichte die Civilsenate der Oberlandesgerichte, an die Stelle der
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