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übrigen, die Gerichtäbarteit in zweiter Instanz ausübenden Kollegialgerichte die
Civilkammern der Landgerichte.
Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle erfolgen die Entscheidungen,
welche im F. 8 Nr. IV des Gesetzes vom 31. März 1859 den Koßen Senaten
der Obergerichte zugewiesen sind, unter Mitwirkung von fünf Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden.
C. 10.
Soweit die Appellationsgerichte zu Celle und Frankfurt a. M. nach den
bisherigen Vorschriften als Gerichte dritter Instach zuständig sind, treten an die
Stelle derselben die Civilsenate der Oberlandesgerichte.
. 11.
Wird der bisherige Bezirk eines Gerichts mehreren in Gemäßheit der
. 8 bis 10 an dessen Stelle tretenden Gerichten zugetheilt, so geht der Rechts-
streit auf dasjenige der mehreren Gerichte über, zu dessen Bezirk der Sitz des
in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesenen Gerichts gehert. Auf überein-
stimmenden Antrag der Parteien kann jedoch der Rechtsstreit an ein anderes der
mehreren Gerichte abgegeben werden.
Im Sinne der vorstehenden Besimmugen gelten im Bereiche der Ver-
ordnung vom 2. Januar 1849 die Gerichtskommissionen als solche Gerichte,
welche in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesen sind, auch dann, wenn
die bei ihnen anhängig gewordenen Sachen bereits an das Kollegialgericht ab-
gegeben waren.
KC. 12.
Für die Nichtigkeits= oder Restitutionsklage gegen Endurtheile, welche in
einem nach den bisherigen Vorschriften verhandelken Rechtsstreit erlassen find
(§. 20 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung)) ist ausschließ-
lich zuständig das Gericht, welches in dem Rechtsstreit erkannt hat, und zwar:
wenn ein in dritter Instanz erlassenes Urtheil auf Grund des §. 542 oder des
— 543 Nr. 4, 5 der Deutschen Civilprozeßordnung angefochten wird, das Gericht
ritter Instanz; wenn außer diesem Falle ein in höherer Instanz erlassenes Ur-
theil allein oder mit anderen Urtheilen angefochten wird, das dondn zweiter
Instanz; in allen anderen Fällen das Gericht erster Instanz. Ist das durtheil
bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung erlassen, so finden
die §F. 8 bis 11 entsprechende Anwendung.
K.. 13.
Auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
aus Entscheidungen, Anerkenntnissen und Mandaten gaihtungeisien wel e
in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt sind, ein-
schließlich solcher Entscheidungen, welche den Arrestbefehlen und einstweiligen Ver-