Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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2) darauf zu verweisen, daß der Plan und Kostenanschlag zu der beab- 
sichtigten Drainirungsanlage, sowie das über dieselbe von der Kom- 
mission (F. 15) erstattete Gutachten, beziehungsweise die anderweit ein- 
gezogene gutachtliche Information (F. 15 Abs. 2 und F. 16 Abs. 2) 
an einer zu bezeichnenden Stelle bis zum Ablauf der Frist eingesehen 
werden können; 
3) die Eröffnung zu machen, daß bei Ablauf der Frist nach Lage der 
Sache über die Gewährung des Vorzugsrechts Beschluß gefaßt und 
ein Widerspruch, welcher nach der Beschlußfassung eingeht, nicht berück- 
sichtigt werde. 
K. 10. 
Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch einmalige Einrückung 
in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts und in dasjenige Blatt, welches für 
den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Veröffent- 
lichung für amtliche Bekanntmachungen bestimmt ist (S. 187 der Deutschen Civil= 
prozeßordnung). 
Die im §. 17 bestimmte Frist von sechs Wochen läuft von dem Tage, an 
welchem die Einrückung in das eine oder das andere der bezeichneten Blätter zu- 
letzt erfolgt ist. 
ili 
Die Aufforderung ist den aus der vorgelegten Abschrift des Grund-(Stock.) 
Buchblattes oder Dräils beziehungsweise dem vorgelegten Hypothekenauszuge 
ersichtlichen Realberechtigten innerhalb der beiden ersten Wochen der im 3 1 
bestimmten Frist durch die Post mit der Bezeichnung „Einschreiben“ in Abschrift 
zu Übersenden. 
G. 21. 
Durch den rechtzeitigen Widerspruch eines Realberechtigten wird die Ge- 
währung des Vorzugsrechts vor dem Anspruche des Widersprechenden und jedes 
demselben vorgehenden anderen Realberechtigten ausgeschlossen. 
Ein Widerspruch ist als rechtzeitig anzuseben, wenn er vor der Beschluß- 
fassung der Auseinandersetzungsbehörde angebracht ist. 
C. 22. . 
Nach Ablauf der Frist beschließt die s.’U.—“— darüber, 
welches Vorzugsrecht der Rente für den Fall der zweckmäßigen Ausführung der 
beabsichtigten Drainirungsanlage zu gewähren ist. 
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 
Eine Anfechtung desselben findet nicht statt. 
Die Auseinandersetzungsbehörde kann vor der Beschlußfassung zur Beseiti- 
ung eines etwa erhobenen Widerspruchs eine kommissarische Verhandlung mit 
liem k#sderprechenden eintreten lassen, von welcher dem Antragsteller Nachricht 
zu geben ist. 
 
	        
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