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g. 23.
Auf Grund des Beschlusses der Auseinandersetzungsbehörde kann die Landes-
kultur-Rentenbank dem Darlehnssucher zusichern, daß das erbetene Darlehn nach
Stellung der erforderlichen Sicherheit gewährt wird.
g. 24.
Die Sicherheit ist durch Eintragung der Rente und der etwaigen Zuschläge
im Grund= (Stock.) oder HKwobthekenbuche zu bestellen.
Die Sicherheit der Rente ist ebenso zu bemessen (§#. 6 bis 8), als wenn
an Stelle der Ré das Darlehnskapital einzutragen wäre.
g. 26.
Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente im Grund= oder Hypotheken-
buche erfolgt auf Grund des Beschlusses der Auseinandersetzungsbehörde (§. 22)
und einer Bescheinigung derselben, daß die zweckmäßige Ausführung der Drai-
wirungeemlge gescheben ist.
Die Auseinandersetzungsbehörde hat vor der Ertheilung der Bescheinigung
die erforderliche gutachtliche Information in derselben Weise einzuziehen, wie dies
im F. 15 bestimmt ist.
Die Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde über die Zweckmäßigkeit
der Ausführung ist nicht anfechtbar.
C. 26.
Becheigigt die Auseinandersetzungsbehörde nach den Vorschriften des F. 25,
daß ein Theil der planmäßigen Anlage zweckmäßig ausgeführt und dadurch eine
dauernde Substanzverbesserung herbeigeführt ist, so kann die Eintragung des Vor-
z; srechts für einen entspenchenden fvon der Auseinandersetzungsbehörde zu
estimmenden Theil der Rente erfolgen.
g. 27.
Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente erfolgt ohne Vorlegung der
über die vorhandenen Realrechte ausgefertigten Urkunden.
Ueber den Betrag der eingetraägenen Rente hinaus haftet das Grundstück
für das Darlehn nicht. Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks ist
asselbe unter der Bedingung der Uebernahme der Rente auszubieten, soweit nicht
die Rechte der vorhergehenden Realberechtigten entgegenstehen. Die Tilgung der
Rente durch Kapitalzahlung aus den Kaufgeldern kann die Landeskultur-Renten-
bank nicht fordern.
S. 28.
Der Eigenthümer des mit der Rente belasteten Grundstücks ist verpflichtet,
die ausgeführte Drainirungsanlage für die Dauer der Rentenpflicht in gutem
(Nr. 8651.)