Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 23. 
Auf Grund des Beschlusses der Auseinandersetzungsbehörde kann die Landes- 
kultur-Rentenbank dem Darlehnssucher zusichern, daß das erbetene Darlehn nach 
Stellung der erforderlichen Sicherheit gewährt wird. 
g. 24. 
Die Sicherheit ist durch Eintragung der Rente und der etwaigen Zuschläge 
im Grund= (Stock.) oder HKwobthekenbuche zu bestellen. 
Die Sicherheit der Rente ist ebenso zu bemessen (§#. 6 bis 8), als wenn 
an Stelle der Ré das Darlehnskapital einzutragen wäre. 
g. 26. 
Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente im Grund= oder Hypotheken- 
buche erfolgt auf Grund des Beschlusses der Auseinandersetzungsbehörde (§. 22) 
und einer Bescheinigung derselben, daß die zweckmäßige Ausführung der Drai- 
wirungeemlge gescheben ist. 
Die Auseinandersetzungsbehörde hat vor der Ertheilung der Bescheinigung 
die erforderliche gutachtliche Information in derselben Weise einzuziehen, wie dies 
im F. 15 bestimmt ist. 
Die Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde über die Zweckmäßigkeit 
der Ausführung ist nicht anfechtbar. 
  
C. 26. 
Becheigigt die Auseinandersetzungsbehörde nach den Vorschriften des F. 25, 
daß ein Theil der planmäßigen Anlage zweckmäßig ausgeführt und dadurch eine 
dauernde Substanzverbesserung herbeigeführt ist, so kann die Eintragung des Vor- 
z; srechts für einen entspenchenden fvon der Auseinandersetzungsbehörde zu 
estimmenden Theil der Rente erfolgen. 
g. 27. 
Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente erfolgt ohne Vorlegung der 
über die vorhandenen Realrechte ausgefertigten Urkunden. 
Ueber den Betrag der eingetraägenen Rente hinaus haftet das Grundstück 
für das Darlehn nicht. Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks ist 
asselbe unter der Bedingung der Uebernahme der Rente auszubieten, soweit nicht 
die Rechte der vorhergehenden Realberechtigten entgegenstehen. Die Tilgung der 
Rente durch Kapitalzahlung aus den Kaufgeldern kann die Landeskultur-Renten- 
bank nicht fordern. 
S. 28. 
Der Eigenthümer des mit der Rente belasteten Grundstücks ist verpflichtet, 
die ausgeführte Drainirungsanlage für die Dauer der Rentenpflicht in gutem 
(Nr. 8651.)
	        
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