Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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0) an Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. Juli 1875 
(Gesetz-Samml. S. 416), betreffend Schutzwaldungen und Wald- 
genossenschaften. 
KG. 34. 
Beiträge zu den Verwaltungskosten der Landeskultur-Rentenbank können 
nur als Zuschläge zu der Landeskulturrente (I. 5) erhoben werden und dürfen 
höchstens jährlich ein fünftel Prozent des Darlehns betragen. 
KC. 35. 
Die Landeskulturrenten, sowie diejenigen Auflagen, welche Behufs In- 
standhaltung der Meliorationsanlagen (§9.9 und 28) auf Grund des Statuts 
angcordnet werden, können im Wege der Verwaltungsegekution beigetrieben, be- 
zichungsweise erzwungen werden. 
KC. 36. 
Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Darlehn ganz oder theilweise 
an die Landeskultur-Rentenbank in baar oder in Landeskultur-Rentenbriefen nach 
dem Neunwerthe zurückzuzahlen. 
In diesem Falle müssen die Landeskulturrenten einschließlich der sonstigen 
statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichtet werden. Theil- 
weise Zurückzahlungen unter dem Betrage von fünfhundert Mark sind nicht 
gestattet. 
K. 37. 
Die Landeskultur-Rentenbriefe werden von der Direktion der Landeskultur- 
Rentenbank nach dem unter 4 beiliegenden Schema in Abschnitten von fünf- 
tausend, zweitausend, eintausend, fünfhundert und zweihundert Mark unter fort- 
laufender Nummer ausgegeben und mit jährlich höchstens vier ein halb Prozent 
in halbjährlichen Terminen verzinst. 
6D Den Inhabern der Landeskultur-Rentenbriefe steht kein Kündigungs- 
recht zu. 
g. 38. 
Mit jedem Landeskultur-Rentenbriefe werden zugleich nach dem unter B 
beiliegenden Schema Zinsscheine auf zehn Jahre, die mit Talons nach dem unter 
Cbeiliegenden Schema versehen sind, ausgegeben. 
Nach Ablauf dieser zehn Jahre erfolgt die Ausreichung neuer Zinsschein- 
reihen nebst Talons zu den Landeskultur-Rentenbriefen an den Inhaber des mit 
der nächst älteren Reihe ausgegebenen Talons gegen Rückgabe des letzteren, sofern. 
nicht von dem Inhaber des betreffenden Landeskultur-Rentenbriefes bei der mit 
der Ausreichung der Zinsscheine beauftragten Stelle rechtzeitig Widerspruch da- 
gegen erhoben wird; in diesem Falle erfolgt die Ausreichung der neuen Zins- 
scheinreihe nebst Talon an den Vorzeiger des Landeskultur-Rentenbriefes. 
Oes. Samml. 1879. (Nr. 8651.) 55
	        
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