C. 39.
Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird gegen Ablieferung derselben von
der Landeskultur-Rentenbank baar ausgezahlt.
XE. 4.
Die Linsscheine verjähren binnen vier Juhrcn.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeitstermin folgenden
letzten Dezember.
S. 41.
Die Landeskultur-Rentenbank ist verpflichtet, halbjährlich soviel Landes-
kultur-Rentenbriefe auszuloosen, oder zum Zweck der Amortisation aufzukaufen,
als ihrem Nennwerth nach mit denjenigen Geldsummen bezahlt werden können,
welche bis zum Schlusse des Halbjahres, in dem die Ausloosung erfolgt, dem
Tilgungsfonds aus den Rentenzahlungen oder baaren Kapitalzahlungen zu-
fließen müssen.
Die Nummern, sowie Zeit und Ort der Rückzahlung der ausgeloosten
Landeskultur-Rentenbriefe sind öffentlich bekannt zu machen.
K. 42.
Den Inhabern der ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefe wird der Nenn-
werth derselben baar ausgezahlt.
Von dem zur Auszahlung der Landeskultur-Rentenbriefe bestimmten
Termine ab findet eine Verzinsung derselben ferner nicht statt.
g. 43.
Die ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefe verjähren binnen zehn Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres,
in welches der Auszahlungstermin fällt.
K. 44.
Ist ein Landeskultur-Rentenbrief nicht mehr zinsbar (F. 42), so werden
zwar die noch laufenden Zinsscheine desselben zur Zeit ibrer Fälligkeit von der
Landeskultur-Rentenbank bezahlt, der Inhaber des Landeskultur-Rentenbriefes
aber muß sich, wenn er denselben Behufs Empfangnahme des Kapitals präsentirt,
den Abzug des Betrages der fehlenden Zinsscheine gefallen lassen.
C. 45.
Die ausgeloosten und die Behufs Amortisation aufgekauften, sowie die
nach F. 36 in Zahlung gegebenen Landeskultur-Rentenbriefe werden unter der
Leitung der Direktion der Landeskultur-Rentenbank im Beisein zweier Abge-