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S. 90.
Hinsichtlich der auf Grund anderer Vorschriften errichteten Genossenschaften
verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Sie können jedoch, sofern sie die
im §. 1 bezeichneten Zwecke verfolgen, nach Maßgabe der §#. 72 bis 85 als
öffentliche Ieossenschasten im Sinne dieses Gesetzes begründet werden.
VI. Behörden.
G. 91.
Beschwerden sind bei derjenigen Behörde, gegen deren Verfügung, Beschluß
oder Entscheidung sie sich richten, innerhalb 21 Tagen schriftlich anzubringen.
Die nach Matgatt. dieses Gesetzes auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des
Oberpräsidenten sind endgültig. Ueber Beschwerden gegen Verfügungen oder
Entscheidungen, welche der Oberpräsident nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in erster Instanz erläßt, entscheidet der zuständige Minister.
S. 92.
Die in den I#§. 50, 53) 71 und 91 vorgeschriebenen Fristen sind präklu-
swisch Sic beginnen mit der Zustellung der Verfügung) des Beschlusses oder
der Entscheidung. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet.
S. 93.
Der Oberpräsident und die von demselben bestellten Kommissarien sind
befugt, Erhebungen an Ort und Stelle zu veranlassen, amtliche Auskunft zu
verlangen, Zeugen und Sachperständige zu laden und eidlich zu vernehmen.
S. 94.
Der Oberpräsident beschließt endgültig über Beschwerden, welche die Lei-
tung des Verfahrens zum Gegenstande haben.
G. 95.
In den Hohenzollernschen Landen werden die nach diesem Gesetze dem
Oberpräsidenten obliegenden Geschäfte von dem Regierungspräsidenten wahr-
genommen.
S. 96.
In der Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden zur Regulirung der
mit ihren Geschäften verbundenen Wasserstands-, Ent= und Bewässerungs-
angelegenheiten wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
S. 97.
In denjenigen Landestheilen, in welchen die Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335) keine Geltung hat, sien die Bestim-
mungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Die Aufsicht über die öffentlichen Genossenschaften (§9. 49 ff.) wird von
der Bezirksregierung (Landdrostei), in deren Verwaltungsbezirk die