Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 1 — 
  
(Nr. 8583.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr vom 1. April 1878,79. Vom 3. Januar 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen . 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefigte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1878/79 wird 
in Einnahme 
auf 5 119 345 Mark 
und in Ausgabe 
auf 5 119 345 Mark 
festgestellt und tritt dem, durch das Gesetz vom 9. Februar 1878 (Gesetz-Samml. 
. 21) festgestellten Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1878/79 
hinzu. 
* E 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8583.) 1 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1879.
	        
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