Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S. 2. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz zum Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Gesetz-Sammi. S. 230) in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
(Nr. 8589.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 
1873 über das Grundbuchwesen in der Vrovinz Hannover, mit Ausschluß 
des Jadegebiets. Vom 29. Jannar 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Die §§F. 32, 35 des Gesetzes vom 28. Mai 1873 über das Grundbuch- 
wesen in der Provinz Hannover, mit Ausschluß des Jadegebiets, werden durch 
nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt: 
C. 32. 
Die nicht bereits nach den §#§. 26, 27 vorgeladenen Personen, welche ver- 
meinen, daß ihnen an einem Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen 
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein, die Verfügung 
über dasselbe beschränkendes Recht, oder eine Hypothek, oder irgend welche andere 
der Eintragung in dem Grundbuche bedürfende dingliche Rechte zustehen, haben 
ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, welche mit dem in 
35 erwähnten Tage beginnt, bei dem Amtsgerichte anzumelden. Ueber die 
mmeldung hat das Amtsgericht dem Anmeldenden auf Verlangen eine Beschei- 
nigung zu ertheilen. 
g. 35. 
Sobald die nach den §#. 26, 27 zu veranlassenden Vernehmungen und 
Ermittelungen für den Bezirk eines Amtsgerichts im Wesentlichen beendigt sind, 
bestimmt der Justizminister durch eine in der Gesetz= Sammlung zu veröffentlichende 
Verfügung den Tag, an welchem die im F. 32 vorgeschriebene Ausschlußfrist für 
diesen Bezirk beginnen soll. 
(r. 8598—8590.) 4“
	        
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