Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Der Beginn der Ausschlußfrist kann auch für einen Theil eines Amts- 
erichtsbezieks angeordnet werden, sofern dieser Theil einen oder mehrere der im 
9 1 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bezeichneten Bezirke umfaßt und 
für denselben die Vernehmungen und Ermittelüngen im Wesentlichen beendigt sind. 
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amtsgericht 
den Inhalt der §§. 32 bis 34 innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier 
Wochen durch das Amtsblatt und durch zwei Zeitungen, von denen mindestens 
eine in der Provinz Hannover erscheint, mit Angabe des Bezirks, für welchen 
die Ausschlußfrist läuft, und des Tages, an welchem diese Frist endigt, bekannt 
zu machen. 
Artikel ll. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1879. 
(. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
(Nr. 8590.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 
1873 über das Grundbuchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in 
der Provinz Schleswig-Holstein. Vom 31. Jannar 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel J. 
Die 85. 11, 12, 14 des Gesetzes vom 27. Mai 1873 über das Grund- 
buchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in der Provinz Schleswig- 
olstein werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende 
estimmungen ersetzt. 
E. 1I. 
Die Eintragung des Eigenthümers erfolgt in den Fällen der §#. 9, 10 
nach Ablauf der im §. 12 vorgeschriebenen Frist, falls nicht entgegenstehende 
Ansprüche angemeldet sind. Ist letzteres geschehen, so kommt die Bestimmung 
des §. 16 zur Anwendung.
	        
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