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Lauf mit dem im F. 28 bestinunten Tage beginnt, bei dem Amtsgericht
anmelden.
Artikel III.
Der §. 36 des im Artikel I bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 1873 wird
dahin deklarirt, daß die Bestimmung dieses Paragraphen nicht zu besiehen ist
auf die bei Bestellung einer Hypothek an einem ländlichen Grundstück verein—
barte Erstreckung dieser Hypothek auf das bewegliche Zubehör, welches nach
Errichtung des Grundbuches für die darin eingetragene Hypothek haftet —
cfr. J. 38 des Gesetzes vom 27. Mai 1873.
Artikel IV.
Der F. 37 des im Artikel I bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 1873 wird
dahin deklarirt, daß die in demselben erwähnten vertragsmäßigen Verpfändungen
eines ganzen Vermögens einen Anspruch auf Eintragung im Grundbuche ge-
währen, wenn für dieselben durch Protokollirung in den Schuld= und Pfand-
protokollen nach dem bisherigen Recht ein protokollirtes Pfandrecht an den be-
treffenden Grundstücken entstanden ist.
Artikel V.
Die Artikel 1, II dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetze in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Jannar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8591.) Gesetz, betreffend die Auseinandersetzungsbehörden und das Auseinandersetzungs-
verfahren im Kreise Herzogtbum Lauenburg. Vom I. Februar 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
für den Kreis Herzogthum Lauenburg, was folgt:
S. 1.
Die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Umwandlung des Meier-
Erbzins= und Erbpachtsverhältnisses in Eigenthum und die Ablösung der daraus
herrührenden Leistungen, vom 14. August 1872 und des dazu erlassenen Er-
gänzungsgesetzes vom 7. Dezember 1874 (Offizielles Wochenblatt für 1872 S. 247