Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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ist  nicht  berechtigt,  in  anderer  Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand
ihres  Unternehmens  zu  ändern  oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums
  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden  oder  ihr  Grundkapital  durch  Emission
von  Aktien  oder  Anleihen  zu  erhöhen.

K.  9.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
  des  Direktoriums  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  tritt
mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen
  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personale  zur  Zeit  bestehenden
Verträge  zu  erfüllen  hat.

Sie  für  die  Beamten  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn,  einschließlich
  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahn  bestehende  Pensions=  und  Unterstützungskasse,
  die  Beamten-Begräbnißkasse,  sowie  die  verschiedenen  Arbeiter-Kranken=  und
Sterbekassen  bleiben  nach  den  betreffenden  Statuten  bestehen.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Magdeburg-Halberstädter
  Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  statutemmäßizen
  Rechte  der  Gesellschaft  und  des  Direktoriums  werden  künftig  durch  die  zur
Verwaltung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
  ausgeübt.

Die  Mitglieder  des  Direktoriums  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe  der  ihnen
vertragsmäßig  zustehenden  Kompetenzen  bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung  des
Magdeburg-Halberstädter  Unternehmens  auf  den  Staat  eine  seitens  des  Ausschusses
  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmende  Abfindung.  Diese  Abfindung  soll
für  sämmtliche  Direktionsmitglieder  den  Betrag  von  Einer  Million  fünfhundert
Tausend  Mark  nicht  übersteigen  und  aus  dem  Extra-Reservefonds  entnommen
werden.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen
des  Uebertritts  der  einzelnen  Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst  geschlasen
werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden  Beträge.

 

C.  10.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  soll  die  Genehmigung  der  Landesvertretung,
  seitens  des  Direktoriums  der  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahn-=gesellschaft
  die  Genehmigung  der  Generalversammlung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt
  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  die  Zustimmung  der  Generalversammlung
  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  verfassungsmäßige
  Genehmigung  zu  demselben  bis  zum  1.  Januar  1880  nicht  erlangt
worden  ist.

K.  11.

In  Gemäßheit  des  unter  dem  14.  Juni  1873  Allerhöchst  bestätigten  Vertrages
  vom  16./17.  Juni  1872,  sowie  des  weiteren  Vertrages  vom  3.  Mai  1874
hat  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  den  Betrieb  und  die  Ver-102



Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8678.)