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ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand
ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums
zu veräußern oder zu verpfänden oder ihr Grundkapital durch Emission
von Aktien oder Anleihen zu erhöhen.
K. 9.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder
des Direktoriums der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, tritt
mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen
Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit bestehenden
Verträge zu erfüllen hat.
Sie für die Beamten der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn, einschließlich
der Hannover-Altenbekener Eisenbahn bestehende Pensions= und Unterstützungskasse,
die Beamten-Begräbnißkasse, sowie die verschiedenen Arbeiter-Kranken= und
Sterbekassen bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Magdeburg-Halberstädter
Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die statutemmäßizen
Rechte der Gesellschaft und des Direktoriums werden künftig durch die zur
Verwaltung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
Die Mitglieder des Direktoriums erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen
vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des
Magdeburg-Halberstädter Unternehmens auf den Staat eine seitens des Ausschusses
nach billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung. Diese Abfindung soll
für sämmtliche Direktionsmitglieder den Betrag von Einer Million fünfhundert
Tausend Mark nicht übersteigen und aus dem Extra-Reservefonds entnommen
werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen
des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlasen
werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge.
C. 10.
Seitens der Königlichen Staatsregierung soll die Genehmigung der Landesvertretung,
seitens des Direktoriums der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn-=gesellschaft
die Genehmigung der Generalversammlung sobald als thunlich herbeigeführt
werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn die Zustimmung der Generalversammlung
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, sowie die verfassungsmäßige
Genehmigung zu demselben bis zum 1. Januar 1880 nicht erlangt
worden ist.
K. 11.
In Gemäßheit des unter dem 14. Juni 1873 Allerhöchst bestätigten Vertrages
vom 16./17. Juni 1872, sowie des weiteren Vertrages vom 3. Mai 1874
hat die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft den Betrieb und die Ver-102
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8678.)