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Die Unterstützungskasse der Angestellten der Cöln-Mindener Eisenbahn-
gesellschaft, die Krankenkassen der Arbeiter in den Maschinen= und Wagenwerk-
stätten, der Lokomotivführer und Heizer, sowie der ständigen Bahn= und Bahn-
hofsarbeiter der 10 Betriebsinspektionen bleiben nach den betreffenden Reglements
bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Ver-
einigung der genannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der Cöln-
Mindener zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate ver-
walteten Privatbahnen zu Stande komnt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Cöln-
Mindener Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen
Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die zur
Verwaltung der Cöln-Mindener Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
Die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Direktion mit Ausschluß des vom
Staate ernannten Mitgliedes erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen statut-
beziehungsweise vertragsmäßig zustehenden Rechte und Kompetenzen bei dem Ueber-
gange der Verwaltung des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens auf den Staat
eine dem Erneuerungsfonds der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zu ent-
nehmende Abfindung von insgesammt 1 500 000 Mark. Zwei Mitglieder der
Direktion leisten hierbei zu Gunsten der übrigen Mitglieder auf jede Abfindung
Verzicht. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen
des Uebertritts der einzelnen Mitglieder und Hülfsarbeiter in den Staats-Eisen-
bahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge.
Die Mitglieder der Direktion erhalten für ihre Thätigkeit im Jahre 1879 eine
Tantieme in gleicher Höhe, wie ihnen solche für das Betriebsjahr 1878 ge-
währt worden ist, und, falls der Uebergang des Unternehmens auf den Staat
nicht bereits am 1. Januar 1880 erfolgt, für den betreffenden Theil des Jahres
1880 eine gleich hohe pro rata temporis zu berechnende Tantieme.
S. 9.
Seitens der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft soll die
Genehmigung der Generalversammlung und sodann seitens der Königlichen
Staatsregierung die Genehmigung der Landesvertretung sobald als thunlich
herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die Zustimmung der
Generalversammlung der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nicht bis zum
1. November 1879 und demnächst die verfassungsmäßige Genehmigung nicht bis
zum 1. Januar 1880 erlangt worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben,
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.