Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 6. 
Für zweirädrige Fuhrwerke ist bei den in den §#F. 3 und 4 bezeichneten 
Breiten der Radfelgenbeschläge als höchstes Ladungsgewicht nur die Hälfte der 
angegebenen Gewichtssätze gestattet. 
S. 7. 
Durch Beschluß des provinzialständischen Verwaltungsausschusses können 
die Bestimmungen der §#. 2 bis einschließlich 6 für einzelne Chausseen oder 
Landstraßen oder Strecken von solchen, sei es allgemein, sei es für bestimmte 
Arten von Fuhrwerken, zeitweise oder dauernd außer Anwendung gesetzt werden. 
Zu einer gleichen Maßregel sind die Kommunal-Aufsichtsbehörden bezüglich 
der Gemeindewege, mit Zustimmung der zur Unterhaltung verpflichteten Ge- 
meinden, befugt. 
Auch können Ausnahmen von den Vorschriften des §. 3 von den stän- 
dischen Wegebau-Inspektionen beziehungsweise den Gemeindevorständen in einzelnen 
Fällen auf den vor dem Beginn des Transportes gestellten Antrag gestattet werden, 
wenn es sich um die Fortschaffung solcher Lasten handelt, welche, wie Maschinen, 
Steinblöcke, Baumstämme 2c.) wegen ihrer Beschaffenheit oder wegen des Iweckes, 
zu dem sie bestimmt sind, ungetheilt fortgeschafft werden müssen. 
Gegen die Anordnungen der ständischen Wegebau-Inspektionen beziehungs- 
weise der Gemeindevorstände ist die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig. 
d. 8. 
Die Führer der in den §#. 2 bis einschließlich 6 bezeichneten Fuhrwerke 
und Maschinen sind verpflichtet, den mit der Beaufsichtigung der Chausseen, 
Landstraßen oder Gemeindewege betrauten provinzialständischen Wegeverbands- 
und Gemeindebeamten, sowie den Polizeibeamten und Gendarmen auf Erfordern 
das Gewicht der Ladung, beziehungsweise der Maschinen anzugeben und glaub- 
haft nachzuweisen. Können oder wollen sie diesen Nachweis nicht führen, so sind 
sie verpflichtet, in Begleitung des Beamten ihr Fuhrwerk 2c. bis zu dem nächsten 
in der Richtung ihrer Reise liegenden Ort zu fahren, an welchem die Ermittelung 
des Gewichts erfolgen kann, und dort die Ermittelung vornehmen zu lassen. 
- Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Gewichts festgestellt, so fallen die 
Kosten der Ermittelung dem Führer zur Last. Die durch die Ausmittelung des 
Gewichts entstehenden Kosten sind vorläufig von derjenigen Verwaltung (Pro- 
vinzialverband, Wegeverband, Gemeinde) zu tragen, auf deren Straße das Fuhr- 
werk angehalten ist. 
Gegen die Verwaltung steht dem Führer wegen des durch die Ermittelung 
verursachten Aufenthalts ein Entschädigungsanspruch in keinem Falle zu. 
S. 9. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 9#. 1 bis einschließlich 8 
werden mit einer Gelhrrans bis zu 100 Mark beraf · schließlich 
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer eines Fuhrwerks ꝛc. 
verurtheilt wird, sind im Falle des Unvermögens des Verurtheilten die Eigenthümer 
des Fuhrwerks ꝛc. und der Bespannung als solidarisch haftbar zu erklären.
	        
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