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(Nr. 8696.) Verordnung, betreffend die Umzugskosten der Mitglieder der Landgendarmerie.
Vom 27. Januar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetz-Samml. S. 15), was folgt:
S. 1.
Die Mitglieder der Landgendarmerie erhalten bei Versetzungen eine Ver-
gütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
A. Beim Umzuge mit Familie:
auf auf Transport-
allgemeine kosten für je
Kosten 10 Kilometer
I. Brigadirsss 1000 Mark 20 Mark
II. Stabsoffiziere in Distriktsoffizier-Stellen. 500 10
III. Hauptletee . .. 300 8
IV. Lieutenatts. 200 6
V. Oberwachtmeister und Gendarmen 100 4
B. Beim Umzuge ohne Familie:
1) Offiziere der vorstehend zu 1 bis III bezeichneten Klassen die Hälfte der
unter A angegebenen bezüglichen Sätze;
2) Lieutenants ein Aversum und zwar auf eine Entfernung bis ein-
schließlich 350 Kilometer von 40 Mark, auf größere Entfernungen von
Mark,
3) Oberwachtmeister und Gendarmen die Hälfte der unter A V angege-
benen Sätze.
Charaktererhöhungen bleiben hierbei ohne Einfluß.
S. 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Im
Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Februar 1877) betreffend
die Umzugskosten der Staatsbeamten (Gesetz-Samml. S. 15), auch auf die
Umzugskosten der Mitglieder der Landgendarmerie Anwendung.
Berlin, den 27. Januar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Hobrecht.