Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

J.  15

8  47.

Wird  die  Vornahme  einer  Revisionsabschätzung  beantragt,  so  hat  das  Bezirksamt  mit
thunlichster  Beschleunigung  die  Bestellung  der  Revisionsschätzer  (§  40  Absatz  3  des  Gesetzes)
zu  veranlassen  und  alsdann  unverweilt  die  Vornahme  der  Revisionsschätzung  anzuordnen.
Dabei  finden  die  Bestimmungen  in  8  30  Absatz  1  bis  4  entsprechende  Anwendung.

8  48.

Der  Verwaltungsrath  der  Gebäudeversicherungsanstalt  theilt  eine  Ausfertigung  der  von
ihm  erlassenen  Entscheidung  über  die  den  Beschädigten  zu  gewährende  Brandentschädigung  dem
Bezirksamt  mit,  welches  sie  dem  Gemeinderath  und  den  Beschädigten  eröffnet,  Letzteren  mit
dem  Anfügen,  daß  ihnen  gegen  dieselbe  binnen  vierzehn  Tagen  der  Rekurs  an  das  Ministerium
des  Innern  und  binnen  einem  Monat  die  Klage  beim  Verwaltungsgerichtshof  zustehe.

8  49.

Von  jedem  Brandfalle  sind  Diejenigen,  welchen  Hypotheken  oder  sonstige  dingliche  Rechte
an  den  zerstörten  oder  in  erheblicherem  Maaße  beschädigten  Gebäuden  zustehen,  thunlichst  bald
in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  sie  ihre  Rechte  bei  Zeiten  zu  wahren  vermögen.  Diese  Benachrichtigung
  hat  durch  das  Bezirksamt  zu  geschehen.

C.  Kosten  der  Abschätzungen.
50.

Hinsichtlich  der  Gebühren  der  Bauschätzer  und  Revisionsschätzer  sowie  deren  Anweisung  und  Rückerhebung
  von  den  Ersatzpflichtigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  35  bis  37entsprechende  Anwendung.
ßD.  Auszahlung  der  Brandentschädigung.
8õl.

Der  Beschädigte  oder  sein  Rechtsnachfolger  (§  46  des  Gesetzes),  welcher  die  Auszahlung
einer  100  /  oder  mehr  betragenden  Entschädigung  erwirken  will,  hat  sich  an  den  Gemeinderath
  zu  wenden;  dieser  beruft  zur  Abschätzung  der  zu  der  Wiederherstellung  des  Gebäudes
verwendeten  Beträge,  wenn  nur  die  erste  Hälfte  der  Entschädigung  verlangt  wird,  den  Ortsbauschätzer,
  wenn  die  zweite  Hälfte  oder  die  ganze  Entschädigung  verlangt  wird,  einen  der
beiden  Bezirksbauschätzer.  Handelt  es  sich  in  letzterem  Falle  um  die  Auszahlung  einer  im
Ganzen  nicht  mehr  als  200  J¾&  betragenden  Entschädigung,  so  genügt  jedoch  auch  hier  die
Abschätzung  durch  den  Ortsbauschätzer.

Zu  der  Schätzung  sind  vorzugsweise  jene  Schätzer  beizuziehen,  welche  bei  der  Schadensabschätzung
  mitgewirkt  haben.  Nicht  zuzulassen  dagegen  ist  ein  Schätzer,  welcher  bei  der  Herstellung
  des  Neubaues  in  irgend  einer  Weise  betheiligt  ist.

Der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  hat  eine  berathende  Stimme  bei  dieser
Schätzung,  ein  Gebührenanspruch  an  die  Gebäudeversicherungsanstalt  steht  ihm  nicht  zu.

Bezüglich  der  Entschädigungen  unter  100  4  ist  zur  Erwirkung  der  Zahlungsanweisung
ein  Zeugniß  der  Bauschätzer  nicht  erforderlich  (§  43  Absatz  2  des  Gesetzes).

 

Revision  der
Schadens.
abschätzung.

Entscheidung
des  Verwal
tungsraths.

Benachrichtigung
  der
dinglichen

Glänbiger.

Gebühren
der  Schätßzer.

Abschätzung

der  auf  den

Neuban  verwendeten

Summe.