Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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bestimmte Entschädicungsgelder fremder Bahnen nach Maßgabe des 
Staatsvertrages vom 3 .Mai 1868 für die Zeit bis zum 31. März 
1880 stattfinden und der danach der Großherzoglich Hessischen Regierung 
zufallende Antheil längstens bis zum 1. September 1880, soweit die 
eberschüsse bis dahin festgestellt sind, an die Großherzoglich Hessische 
Eisnbahnschuldentilgungskase in Darmstadt abgeliefert werden soll, 
und daß 
2) in Abänderung des Artikels 10 Al. 4 des Staatsvertrages vom 20. No- 
vember 1878 im Falle der Uebernahme des Großherzoglich Hessischen 
Mitgliedes der Direktion der Main-Weserbahn in den Preußischen 
Staatsdienst diesem Beamten bei seiner etwaigen Pensionirung ein 
Pensionsbetrag von mindestens der Höhe zu gewähren sei, wie er ihn 
würde beanspruchen können, wenn er am 1. April 1880 auf Grund 
des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 27. November 1874 in den 
Ruhestand aet wäre. 
Berlin, den 17. Juli 1879. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Philipsborn. 
Im Artikel 1 des Staatsvertrages vom 20. November 1878, betreffend die 
Abtretung des Eigenthums des Grohhergoglich Hessischen Antheils der Main- 
Weserbahn an Preußen, ist als Termin für den Eigenthumsübergang der 1. Mpril 
1879 festgesetzt worden. Da es nicht angängig gewesen ist, bis zu diesem Zeit- 
punkte die verfassungsmäßig erforderliche Suschrinsng der Landesvertretungen der 
kontrahirenden Staaten zu dem gedachten Vertrage herbeizuführen, so ist die 
Verlegung jenes Termins oihwendig geworden. « 
Die Großherzoglich Hessische Regierung erklärt sich deshalb, unter der 
Voraussetzung einer gleichen Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, 
damit einverstanden, daß in Abänderung des Artikels 1 Al. 2 des Staatsvertrages 
vom 20. November 1878 der 1. April 1880 als derjenige Zeitpunkt angenommen 
werde, in welchem gegen Zahlung der stipulirten Kaufsumme das Eigenthum des 
Großherzoglich Hessischen Antheiles der Main-Weserbahn an den Preußischen 
Staat übergehen soll. 
In Folge dieser Terminsverlegung erklärt sich die Großherzoglich Hessische 
Regierung unter der obigen Voraussetzung ferner damit einverstanden, daß 
1) die im Artikel 1 Al. 5 des gadachten Vertrages vorgesehene vollständige 
Abrechnung über die Betriebserträgnisse der Main-Weserbahn, über die 
Resteinnahmen und Ausgaben und über etwaig- zur Vertheilung be- 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8702 8
	        
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