Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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stimmte Entschädigungsgelder fremder Bahnen nach Maßgabe des Staats- 
vertrages vom 30. Mal 1868 für die Zeit bis zum 31. März 1880 
stattfinden und der danach der Großherzoglich Hessischen Regierung sue 
fallende Antheil längstens bis zum 1. September 1880, soweit die 
Ueberschüsse bis dahin festgestellt sind, an die Großherzoglich Hessische 
Eisnbahnschuldentilgungekase in Darmstadt abgeliefert werden soll, 
und daß 
2) in Abänderung des Artikels 10 Al. 4 des Staatsvertrages vom 20. No- 
vember 1878 im Falle der Uebernahme des Großherzoglich Hessischen 
Mitgliedes der Direktion der Main-Weserbahn in den Preußischen 
Staatsdienst diesem Beamten bei seiner etwaigen Pensionirung ein 
Pensionsbetrag von mindestens der Höhe zu gewähren sei,) wie er ihn 
würde beanspruchen können, wenn er am 1. Vpei# 1880 auf Grund 
des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 27. November 1874 in den 
Ruhestand egt wäre. 
Darmstadt, den 1. August 1879. 
Großherzoglich Hessisches Staatsministerium. 
In Vertretung: 
(L. S.) v. Werner. 
Ministerial-Erklärung. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgesunden. 
  
Redigirt im Büreau des Staals-Ministeriums. 
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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